Bundeswehr unterstützt Gesundheitsamt
Die sprunghaft steigende Zahl von Corona-Infizierten stellt für das Gesundheitsamt des Landkreises Gießen eine enorme Herausforderung dar. „Die Neuinfektionen haben einen Höchststand seit Beginn der Pandemie erreicht“, erklärt Landrätin Anita Schneider. Die Bundeswehr hilf dem Gesundheitsamt, Kontakte zu ermitteln.Vorgehen bei Nachverfolgung
Die hohen Zahlen sind in erster Linie auf eine Vielzahl privater Kontakte zurückzuführen, teilt die Pressestelle des Landratsamts mit. Mittlerweile verstärken 18 Soldaten des Bundeswehr-Jägerbataillons 1 aus Schwarzenborn das Team der Fall- und Kontaktpersonenermittlung des Gesundheitsamtes. Gut 30 Beschäftigte aus anderen Bereichen der Verwaltung sind ebenfalls hinzugezogen worden, sodass mittlerweile rund 108 Personen im „Corona-Team“ tätig sind. Die Fallermittlung erfolgt an sieben Tagen in der Woche. Eine Verstärkung durch weitere 40 Kräfte der Kreisverwaltung ist vorgesehen. Zudem hat der Landkreis nach einem Angebot des Landes Hessen um Unterstützung durch Beschäftigte der Landesverwaltung gebeten. Nach den aktuellen Vorgaben des Landes sollten mindestens 10 Personen in der Fallermittlung pro 20.000 Einwohner tätig sein, dies entspricht für den Landkreis Gießen insgesamt 135 Personen.
Wegen der vielen Neuinfektionen ändert das Gesundheitsamt das Vorgehen der Nachverfolgung und ermittelt mit Priorität in Bereichen, in denen Risikogruppen beziehungsweise Gemeinschaftseinrichtungen betroffen sind. Aus diesem Grund und wegen der stark steigenden Zahl von Neuinfektionen kann die Kontaktaufnahme von positiv Getesteten und engen Kontaktpersonen durch das Gesundheitsamt erheblich andauern. „Ein Erstgespräch mit einer positiv getesteten Person dauert häufig mindestens eine halbe Stunde“, erklärt Dr. Anja Hauri, Sachgebietsleiterin Hygiene des Gesundheitsamtes. In der Folge mussten zuletzt bis zu 80 Kontaktpersonen ermittelt und abtelefoniert werden – hinzu kommt das Einpflegen der Daten in Systeme.
„Jeder, der ein positives Corona-Testergebnis erhält, muss sich umgehend selbst isolieren“, sagt Dr. Anja Hauri, Sachgebietsleiterin Hygiene des Gesundheitsamtes. Auch für Personen, die in einem Hausstand mit einer positiv getesteten Person leben, ist die Absonderung verpflichtend. „Außerdem appellieren wir, dass positiv Getestete bereits vor einer Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt prüfen, mit wem sie außerhalb des eigenen Hausstandes in der Vergangenheit engen Kontakt hatten und diese Personen direkt informieren, damit sie über ihr erhöhtes Infektionsrisiko Bescheid wissen und sich ebenfalls zu Hause isolieren können.“
Erläuterung auch im Internet
Was einen „engen Kontakt“ und das damit verbundene Infektionsrisiko ausmacht – so zum Beispiel ein mindestens 15-minütiger Kontakt von Angesicht zu Angesicht – wird im Internet auf www.lkgi.de unter dem Punkt „FAQ Corona“ erklärt. Dort gibt es auch Informationen und Verhaltenshinweise sowie ein Formular zur Selbstregistrierung für Kontaktpersonen, das eine raschere Fallbearbeitung durch das Gesundheitsamt ermöglicht. Dies umfasst auch das Ausstellen von Quarantänebescheinigungen. Das Gesundheitsamt wird positiv getestete Personen nach dem Eingang eines Befunds in Kürze ebenfalls per SMS oder E-Mail über Verhaltensweisen informieren.
Eine Bitte wegen Halloween
Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage appelliert der Landkreis dringend, auf Halloween-Feiern und den bei Kindern beliebten Gang von Haus zu Haus zu verzichten, um unnötige Kontakte zu reduzieren. „Auch wenn dies vor allem für Kinder wirklich schade ist, sollte vermieden werden, viele verschiedene Personen zu treffen und Süßigkeiten weiterzugeben“, so die Bitte von Landrätin Anita Schneider. „Wir alle sollten unsere Kontakte auf ein Minimum reduzieren, um Ansteckungen zu verhindern, und uns an die AHA-L-Regeln halten – also Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltagsmasken tragen und lüften.“
Weitere Allgemeinverfügung
Der Landkreis Gießen erlässt eine weitere Allgemeinverfügung, die am 1. November 2020 in Kraft tritt und die Landesverordnung in mehreren Punkten ergänzt. Unter anderem gilt
· Maskenpflicht in Fußgängerzonen während der Ladenöffnungszeiten von 9 bis 20 Uhr, auf Parkplätzen von Einkaufsstätten, in Warteschlangen und an Bushaltestellen bzw. Wartebereichen des ÖPNV
· Maskenpflicht bei allen öffentlichen Veranstaltungen, bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und Trauerfeiern – auch am Sitzplatz
· Maskenpflicht bei allen Besuchen in öffentlichen Verwaltungen
· Maskenpflicht in allen Sitzungen oder Versammlungen – auch kommunaler Gremien – an denen mehr als fünf Personen in einem geschlossenen Raum teilnehmen (hier sind Ausnahmen aus verfahrensrechtlichen Gründen möglich)
· Maskenpflicht in der ersten bis vierten Klasse, wenn der Unterricht nicht im Klassenverband, sondern übergreifend erfolgt (gemäß der Landesverordnung gilt ansonsten ab Klasse fünf generell Maskenpflicht auch während des Unterrichts)
· Sport, auch Schulsport, sollte nur noch im Freien stattfinden. In geschlossenen Räumen ist Sport nur zulässig, wenn pro Person mindestens zehn Quadratmeter der nutzbaren Fläche zur Verfügung stehen. Schulsport ist nur im Klassen- oder Kursverband zulässig. Sport darf nur kontaktlos ausgeübt werden.
Die gesamte Allgemeinverfügung wird unter www.lkgi.de einzusehen sein.