Coronaverfügung

Nur 15 Kilometer erlaubt

Der Bewegungsradius für tagestouristische Ausflüge wird ab dem 11. Januar 2021 auf 15 Kilometer eingeschränkt. Dies kündigt der Landkreis Gießen an. Die Inzidenz im Landkreis liegt am 8. Januar 2021 weiterhin über 200. Sie beträgt 240,1. Seit dem Vortag sind weitere 16 Menschen verstorben

Weiterhin nächtliche Ausgangssperre

Nach dem Auslaufen der beiden derzeit geltenden Allgemeinverfügungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlässt der Landkreis Gießen eine neue, die die vorigen ersetzt und präzisiert. Diese neue Allgemeinverfügung sieht eine Einschränkung des Bewegungsradius für tagestouristische Ausflüge vor. Bewohnern des Landkreises Gießen ist es danach untersagt, sich in einem Umkreis von mehr als 15 Kilometern gemessen von ihrer Gemeinde beziehungsweise ihrem Wohnort aufzuhalten. Diese Einschränkung gilt nur für tagestouristische Ausflüge. Während des Tages unterliegen sie – außer im Falle der tagestouristischen Ausflüge – keiner Einschränkung in ihrer Bewegungsfreiheit, wird in der Pressemitteilung erläutert..

Außerdem gilt weiterhin die nächtliche Ausgangssperre, die das Land für Kreise mit Sieben-Tage-Inzidenzen über 200 vorsieht. Sie gilt wie bisher weiterhin zwischen 21 und 5 Uhr. In dieser Zeit ist der Aufenthalt außerhalb von Wohnungen nur in Ausnahmegründen gestattet. Mit der Inzidenz über 200 ist weiterhin die Abgabe von Alkohol zum sofortigen Verzehr untersagt. Die Landesregeln verbieten ebenfalls den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum.

Der Bewegungsradius für tagestouristische Ausflüge wird ab dem 11. Januar 2021 auf 15 Kilometer eingeschränkt, wie in der Verfügung des Landkreises Gießen festgelegt ist. Dies gilt auch für Zugfahrten zu tagestouristischen Zielen wie etwa Ski- und Rodelgebieten von Gießen aus (etwa in den Raum Friedberg oder Frankfurt/Main). Foto: Jörg-Peter Schmidt)

Weiterhin dürfen nur Personen Pflegeheime besuchen, die einen aktuellen negativen Antigen- oder PCR-Test auf SARS-CoV-2 nachweisen können. Um als aktuell zu gelten, darf ein Antigen-Test nicht älter als 24, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden seit der Probenentnahme sein.

Maskenpflicht in Fußgängerzonen

Sport in öffentlich-zugänglichen Anlagen, zum Beispiel Sport- und Kletterhallen, bleibt untersagt. Ausnahmen gelten für den Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports.

Außerdem gelten darüber hinaus Bestimmungen zum Infektionsschutz in weiteren Bereichen des täglichen Lebens. Darunter fällt wie bisher die Maskenpflicht in Fußgängerzonen und auf Parkplätzen von Verkaufsstätten während der Ladenöffnungszeiten. Ebenso die Maskenpflicht bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeiern und Bestattungen sowie in Kindertagesstätten mit Ausnahmen der Betreuer*innen während der pädagogischen Arbeit mit Kindern unter drei Jahren.

Kontrolle durch Polizei und Ordnungsämter

Mit der neuen Allgemeinverfügung setzt der Kreis das Eindämmungskonzept des Landes Hessen in der Eskalationsstufe Schwarz um, das für Kreise mit Sieben-Tage-Inzidenzen über 200 gilt. Die Kontrolle dieser Regeln obliegt Polizei und Ordnungsämtern. Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt, wie eingangs erwähnt,  am Montag, den 11. Januar in Kraft und gilt bis 31. Januar 2021. Sie kann vorab nur aufgehoben werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 200 fällt. Nachzulesen ist sie unter www.lkgi.de  Soweit die Pressemitteilung des Landkreises Gießen. 

Aus der Statistik des Landkreises Gießen (abrufbar unter lkgi.de) vom 8. Januar 2021 geht hervor: Die Inzidenz liegt an diesem Tag weiterhin über 200. Sie beträgt 240,1. Seit dem Vortag sind weitere 16 Menschen verstorben.

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