Beatmungsgeräte

Dem Gesundheitsamt melden

Für die Bewältigung der Coronavirus-Pandemie erfasst das Land Hessen verfügbare Beatmungsgeräte. Ab sofort sind bestimmte Einrichtungen dazu verpflichtet, ihren Bestand an invasiven und nicht-invasiven Beatmungsgeräten unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Diese Regelung geht aus der Fünften Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus des Landes Hessen hervor, berichtet das Landratsamt Gießen in einer Pressemitteilung.

Die Meldungen erfasst das Gesundheitsamt des Landkreises Gießen durch ein online bereitgestelltes Meldeformular. Am 7. April  wird es die Daten an das Land Hessen übermitteln.  Das entsprechende Meldeformular ist unter www.lkgi.de/gesundheit-und-soziales in der rechten Spalte unter „Coronavirus Formulare & Downloads“ zu finden. Dieses sollte ausgefüllt anBeatmungsgeraete@lkgi.de oder per Fax an 0641 9390-1605 gesendet werden.

Durch die Meldung der Beatmungsgeräte möchte das Land Hessen einen Gesamtüberblick über die Bestandssituation erhalten, um im Ernstfall schnell und zielgerichtet handeln zu können.

Wer muss Beatmungsgeräte melden?

Zu den meldepflichtigen Einrichtungen zählen 

·         Einrichtungen für ambulantes Operieren,

·         stationäre und ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

·         Dialyseeinrichtungen,

·         zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

·         Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit diese nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind,

·         Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,  die mit einer der in Nr. 1 bis 5 genannten Einrichtungen sowie mit Krankenhäusern vergleichbar sind,

·         Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

·         Arztpraxen und Zahnarztpraxen,

·         Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

·         Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,

·         Sanitätshäuser 

·         Kranken- und Pflegekassen.

Zugelassene Krankenhäuser und Privatkrankenanstalten sind von der Meldepflicht befreit, soweit sie dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration die Angaben bereits in anderer geeigneter Form zur Verfügung stellen (z. B. IVENA-System). Die Meldepflicht gilt nicht für Privathaushalte.

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