Corona-Regeln verschärft

Neue Verfügung im Kreis Gießen

Die Lockerungen der Verbote und Gebote im öffentlichen Leben häufen sich fast täglich.  Dennoch ist absolute Vorsicht wegen der Corona-Gefahr angesagt. Wie Behörden durch strenge Anordnungen der Ansteckungsgefahr vorbeugen und „Euphorie“ dämpfen, zeigt die soeben beschlossene Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen. Darin werden werden Details zu den aktuellen Corona-Schutzvorkehrungen im öffentlichen Leben geregelt.

Auch Freizeitsport betroffen

Für alle Veranstaltungen von Vereinen und Gruppen müssen die Verantwortlichen Hygienekonzepte erstellen; dies sieht die Corona-Verordnung des Landes Hessen bereits vor. Der Landkreis Gießen erweitert dies in seiner Allgemeinverfügung für den Freizeitsport. Hygienekonzepte müssen jeweils für den Einzelfall passend sein.

Die Zahl der Coronafälle im Landkreis ist in den vergangenen Tagen nur leicht gestiegen – dennoch ist weiterhin Vorsicht geboten.

Es ist nicht erforderlich, Hygienekonzepte vorab genehmigen zu lassen; darauf weist Landrätin Anita Schneider hin. Dennoch müssen alle Verantwortlichen vor dem ersten Training ein solches Konzept erarbeiten. Es muss auch sichergestellt sein, dass sich alle, die am Training teilnehmen, mit Namen, Adressen und Erreichbarkeiten registrieren. Sollte ein Infektionsfall festgestellt werden, kann das Gesundheitsamt so rasch Kontaktpersonen ermitteln und informieren. Ebenso, wie es das Land für Gaststätten vorsieht, sind diese Listen vier Wochen lang aufzubewahren und anschließend zu löschen oder zu vernichten. Die üblichen Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gelten in diesem Fall nicht.

Reinigungs-Konzept ist notwendig

Hygienekonzepte sind auch für außerschulische Bildungsangebote – etwa Musikschulunterricht – in Hallen und Räumen des Landkreises notwendig. Die Städte und Gemeinden können diese Regelung im Rahmen ihres Hausrechts für ihre Gemeinschaftshäuser und Mehrzweckhallen ebenfalls anwenden; dies wurde am Donnerstag,14. Mai 2020  in der Bürgermeisterdienstversammlung vereinbart. Landkreis und Kommunen verständigten sich auf ein gemeinsames Vorgehen. Der Landkreis stellt Hallen für Vereine und Gruppen zu den üblichen Zeiten zur Verfügung, sofern die Schulen keinen weiteren Bedarf für die Nutzung haben. 

„Allgemein gültige Regelungen für jeden Einzelfall festzulegen, ist schwer möglich“, sagt Landrätin Schneider. „Daher sind Hygienekonzepte nach Vorgaben des Robert-Koch-Instituts erforderlich, die individuell sinnvoll sind. Das Hygiene-Team des Gesundheitsamtes steht für Fragen zur Verfügung. Wichtig ist, dass ein Konzept für die Reinigung nach der Nutzung und zwischen der Nutzung durch verschiedene Gruppen enthalten ist. Die Verantwortung liegt hier bei den Nutzern, nicht bei Kreis und Kommunen.“

Ornungsämter kontrollieren

Es reicht nicht aus, dass Verantwortliche ein Konzept zuhause im Aktenordner abheften – dieses ist unbedingt vor Ort parat zu halten. Die kommunalen Ordnungsämter werden stichprobenartig kontrollieren und diese Kontrollen dem Landkreis melden. Bei Verstößen drohen bis zu 25.000 Euro Bußgeld. „Es geht hier nicht um Behörden-Gängelei, sondern die Gesundheit von Menschen“, hebt die Landrätin hervor und fährt fort: „Alle, die unter den aktuellen Voraussetzungen Treffen ermöglichen, haben eine besondere Verantwortung. Zwar verzeichnen wir derzeit zum Glück nur geringe Zahlen von Corona-Infizierten im Landkreis. Gemeinsam müssen wir aber dafür Sorge tragen, dass dies auch so bleibt.“

Eine gesonderte Regelung gilt für Veranstaltungen ab 100 Personen: Diese bedürfen nach der Landesverordnung einer Sondergenehmigung.  Ein Hygienekonzept muss in einem solchen Fall vorab mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden.

Maske ist zusätzlicher Schutz

In der neuen Allgemeinverfügung erweitert der Landkreis auch die Maskenpflicht: Diese gilt nun auch bei Besuchen in der Kreisverwaltung, ihren Außenstellen sowie den Stadt- und Gemeindeverwaltungen. Den Kommunen ist es erlaubt, jeweils abweichende Regelungen zur Tragepflicht in ihren eigenen Gebäuden zu treffen. „Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bedeutet nicht, dass man auf Mindestabstände verzichten kann“, sagt Landrätin Anita Schneider. „Die Maske dient als zusätzlicher Schutz anderer überall dort, wo sich Menschen begegnen. In Geschäften, Poststellen und Banken gilt die Tragepflicht bereits. Weil dies vergleichbar mit unseren eigenen, für den Publikumsverkehr offenen Bereichen ist, gehen auch wir diesen Schritt.“ 

Maskenpflicht gilt nicht nur beim Einkauf, sondern beispielsweise auch bei Besuchen in der Gießener Kreisverwaltung, ihren Außenstellen sowie den Stadt- und Gemeindeverwaltungen. (Foto: Jörg-Peter Schmidt)

In einem früheren Entwurf der Allgemeinverfügung sah der Landkreis die Ausweitung der Maskenpflicht auch für den freigestellten Schülerverkehr vor; diesen Punkt regelt nun aber die Neufassung der Landesverordnung.

Der Landkreis erlässt die Allgemeinverfügung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetztes. Die Verordnung tritt am Sonntag, 17. Mai 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 5. Juni 2020. Im Wortlaut ist sie im Internet unter www.lkgi.de nachzulesen.

Übertragung durch feinste Tröpfchen

·         Die Übertragung des Coronavirus erfolgt über feinste Tröpfchen in der Luft, sogenannte Aerosole, die aus den Atemwegen von Infizierten beim Sprechen, Niesen oder Husten austreten. Eine Ansteckung erfolgt, wenn Erreger direkt oder über die Hände ins Gesicht einer anderen Person gelangen.

·         Abstand und Handhygiene gehören zu den wichtigsten Vorkehrungen zum Schutz vor Ansteckung.

·         Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht in einem Haushalt leben, gilt weiterhin – auch dann, wenn Treffen eingeschränkt wieder erlaubt sind. Bei Freizeittätigkeiten, die mit intensiver Atmung verbunden sind – etwa Sport oder Musizieren – besteht ein höheres Risiko zur Infektion; Abstände sollten daher hier im Einzelfall noch größer sein.

·         Auch im Sport gelten die beschriebenen Mindestabstände.

·         Regelmäßiges Stoßlüften von Räumen ist sinnvoll, um die Zahl der Aerosole in der Raumluft zu reduzieren.  

·         Regelmäßiges Händewaschen mit Wasser und Seife schützt vor Ansteckung. Desinfektionsmittel ist dort sinnvoll, wo keine Waschgelegenheit besteht.

·         Kontaktflächen von Sportgeräten, etwa Haltegriffe einer Kletterwand oder Griffe eines Turngeräts, sollten gereinigt werden, bevor ein weiterer Sportler diese in einem nächsten Trainingsdurchgang berührt. Die Weitergabe von Gegenständen von Hand zu Hand ist zu vermeiden.

Fragen zu geeignete Hygienemaßnahmen beantwortet das Team des Sachgebiets Hygiene des Gesundheitsamtes, E-Mail: hygiene@lkgi.de

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