Was der Einzelhandel beachten muss
Auf diesen Tag haben viele Menschen sehnsüchtig gewartet: Seit Montag, 20. April 2020 haben zahlreiche Geschäfte, die zur Vorbeugung vor Corona in den vergangenen Wochen geschlossen waren, wieder offen – unter Bedingungen. Das Regierungspräsidium Gießen (RP) informiert darüber, was beim Arbeitsschutz für den Einzelhandel zu beachten ist.Bedingungen für größere Geschäfte
Wie in den vergangenen Tagen bekannt wurde, dürfen grundsätzlich alle Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter unabhängig von ihrem Sortiment wieder öffnen. Dies hatte ja die Hessische Landesregierung in einer Verordnung veröffentlicht. Wie der RP in einer Pressemitteilung erläutert, gibt der „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine weitere Orientierung. Dieser kann auch auf der Internetseite des für Arbeitsschutz zuständigen Regierungspräsidiums Gießen (www.rp-giessen.de) heruntergeladen werden. Die RP-Arbeitsschützer stehen bei Fragen zur Verfügung und werden stichprobenhaft überprüfen, ob die dort fixierten Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Die Botschaft dabei ist klar: Durch Maßnahmen im Arbeitsschutz kann und muss den Infektionsgefahren begegnet werden.
Die momentan wichtigsten Verhaltensregeln, um Ansteckung und die Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) einzudämmen, sind Abstandhalten und eine wirksame Handhygiene. Dies gilt natürlich auch im Einzelhandel. Arbeitgeber sollen deshalb auch dafür Sorge tragen, dass ihre Beschäftigten die Abstandregeln von mindesten 1,5 Metern einhalten können – sei es am Arbeitsplatz zueinander oder im Kundenkontakt.
Bei Unterschreitung dieses Mindestabstandes müssen räumlich-technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um den Infektionsschutz sicherzustellen: Bodenmarkierungen, Absperrungen oder Plexiglasscheiben zwischen den Arbeitenden oder zwischen Beschäftigten und Kunden sind eine geeignete Maßnahme, um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten Festlegungen getroffen werden, die es Beschäftigten ermöglichen, Materiallieferungen, -übergaben und Bezahlvorgänge kontaktlos oder in größerer Distanz abzuwickeln.
Hygiene hat Vorrang
Hinzugekommen ist nun auch der Grundsatz, in Zweifelsfällen Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen und zu tragen, wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann. Außerdem sollen zusätzliche Hygienemaßnahmen die Gefahr einer Ansteckung verringern. Dazu zählen: geeignete Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender bereitstellen, aber auch Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räume zu verkürzen und regelmäßiges Lüften. Gut beraten sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, wenn sie sich bei der Festlegung der Maßnahmen von ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und ihrem Betriebsarzt unterstützen lassen. Denn letztlich verantwortet der Arbeitgeber die Umsetzung notwendige Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Vermeidung der Infektionsgefahr im Betrieb.
Der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite des RP (www.rp-giessen.de) unter der Rubrik „Inneres & Arbeit“ und „Arbeitnehmerschutz“ zusammengefasst.