Coronakrise

Auflagen auch in geöffneten Läden

Welche Bestimmungen gibt es durch die Änderungen der Corona-Vorbeugungsregeln etwa durch die Öffnung verschiedener Geschäfte? Beispielsweise der Landkreis Gießen verlängert die am 25. März 2020 veröffentlichte Allgemeinverfügung bis einschließlich zum 3. Mai 2020. Die Verlängerung der Abstands- und Hygieneregeln für Geschäfte sowie der Auflagen für den Teilnehmerkreis von Trauerfeiern soll sicherstellen, dass auch weiterhin die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts eingehalten werden, wird von der Pressestelle des Landratsamtes erläutert.

Abstands- und Hygieneregeln in Geschäften

Landrätin Anita Schneider sagt: „Auch wenn wir nun teilweise mit der Öffnung des Einzelhandels und der Schulen beginnen, sind wir doch weiterhin gehalten, den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts in Sachen Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu folgen. Wie diese in der Praxis umsetzbar sind, das regelt die nun verlängerte Allgemeinverfügung. Trotz Lockerungen für das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben dürfen wir von unserem Weg nicht abkommen. Bleiben Sie deshalb vorsichtig und vor allen Dingen gesund!“ Gesundheitsdezernent Hans-Peter Stock ergänzt: „Durch die zunächst bis zum 19. April 2020  befristeten Beschränkungen konnte eine Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit in Deutschland erreicht werden.“ Dennoch seien weiterhin Schutzmaßnahmen zwingend erforderlich, um das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich zu vermeiden.

Die Allgemeinverfügung begrenzt unter anderem die Zahl der Personen, die sich in Geschäften aufhalten darf. Sie gilt für Supermärkte, aber auch für Apotheken, Banken und Tankstellen sowie für alle anderen geöffneten Betriebe. Wochen- und Großmärkte sind dabei nicht ausgenommen. Neben dem Personal darf sich auf 20 Quadratmetern Geschäftsraum nur maximal eine Person aufhalten.

Kunden müssen Einkaufswagen nehmen, sofern solche zur Verfügung stehen. Zwischen Personen in Geschäften und in Warteschlangen davor ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Der gleiche Mindestabstand gilt zwischen den einzelnen Kassen, solange keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Betreiber müssen sicherstellen, dass Türgriffe und Griffe von Einkaufswagen mehrfach täglich gereinigt werden. Ebenfalls mehrmals täglich soll, wo möglich, gelüftet werden. Personen mit Atemwegserkrankungen dürfen die Einrichtung nicht betreten.

Teilnehmerkreis bei Trauerfeiern

Die Allgemeinverfügung definiert den Teilnehmerkreis für Trauerfeiern und Bestattungen. An Trauerfeierlichkeiten darf der engste Familienkreis teilnehmen. Damit gemeint sind lediglich die Ehepartner, Lebenspartner oder sonstige Lebensgefährten sowie die Verwandten der Verstorbenen bis zum zweiten Grad. Dazu zählen Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel und Geschwister. Die Anzahl der Familienangehörigen ist auf 15 Personen begrenzt. Alle Veranstaltungen müssen unter freiem Himmel stattfinden und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zu notieren. Die Anwesenden müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Personen mit Atemwegserkrankungen dürfen nicht teilnehmen. Bestatter müssen sicherstellen, dass die Auflagen eingehalten werden.

An Trauerfeierlichkeiten darf der engste Familienkreis teilnehmen. (Foto: Jörg-Peter Schmidt/Archiv)

Sowohl die Allgemeinverfügung vom 25. März 2020 als auch deren Verlängerung findet man unter lkgi.de 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert