Ausgangssperre

Die Regeln

Was bedeutet die nächtliche Ausgangssperre für die Bevölkerung im Alltag? Dazu hat der Landkreis Gießen eine Reihe von Fragen und Antworten zusammengefasst.

Nachts in den Wohnungen bleiben

Der Landkreis hat wegen der hohen Infektionszahlen mit dem Coronavirus die höchste Eskalationsstufe im Eindämmungskonzept des Landes Hessen zur Bekämpfung der Pandemie erreicht. Darin ist eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens vorgesehen. Im Landkreis Gießen gilt diese seit Sonntag, 13. Dezember 2020. Sie gilt bis mindestens 22. Dezember 2020 – es sei denn, die Sieben-Tage-Inzidenz des Landkreises fällt vorher fünf Tage in Folge unter einen Wert von 200 Neuinfektionen, wird von der Pressestelle des Landratsamts erläutert.

Die nächtliche Ausgangssperre bedeutet grundsätzlich, dass alle Personen im Landkreis von 21 bis 5 Uhr in ihren Wohnungen bleiben müssen. Sie dürfen die Wohnungen nur verlassen, wenn es einen triftigen Grund dafür gibt, der von einer Ausnahme rechtfertigt wird. Bei einer Kontrolle durch Polizei oder Ordnungsamt muss dieser Grund auch glaubhaft nachgewiesen werden können.

·         Arbeiten: Wer zur Arbeit muss oder von der Arbeit kommt, darf auch nach 21 Uhr und vor 5 Uhr unterwegs sein. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zum Beispiel formlose Bescheinigungen ausstellen. Auch wer Aus- oder Weiterbildungsangebote wahrnimmt, fällt unter diese Ausnahme. 

·         Besuch: Wer außerhalb des Landkreises wohnt und den Landkreis Gießen besucht, darf nicht vor 5 Uhr den Landkreis Gießen aufsuchen und muss vor 21 Uhr den Landkreis Gießen verlassen (es sei denn, eine Ausnahmeregelung wie beispielsweise der Weg von der Arbeit oder zur Arbeit gilt). Wer einen anderen Hausstand besucht, muss den Besuch so planen, dass die Rückkehr in die eigene Wohnung spätestens um 21 Uhr erfolgt ist, oder im gastgebenden Haushalt übernachten. Hausstände im Landkreis Gießen dürfen im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten auch Personen über Nacht beherbergen, die nicht im Landkreis sesshaft sind. Auch diese dürfen aber zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung nicht verlassen. 

·         Durchreise: Durchreisen durch den Landkreis Gießen – per ÖPNV oder Auto – sind zulässig. Auch Tanken und der Besuch einer Raststätte im Sinne der notwendigen Versorgung sind zulässig. Das Umsteigen an Bahnhöfen ist ebenfalls erlaubt. 

·         Einsätze: Müssen ehrenamtliche Angehörige von Feuerwehren oder Katastrophenschutzeinheiten zu einem Einsatz, dürfen diese die Wohnung verlassen. Dies gilt auch für Personen, die zum Beispiel in der Notfallseelsorge tätig sind oder Dienst in der Telefonseelsorge tun.

·         Einkaufen: Wer zum Einkaufen unterwegs ist, muss dies so planen, dass die Rückkehr in die eigene Wohnung bis spätestens 21 Uhr erfolgt.

·         Gastronomie: Das Abholen von Speisen ist nach 21 Uhr nicht mehr möglich. Lieferdienste fallen unter die Ausnahme der beruflich Tätigen und dürfen auch nach 21 Uhr noch Speisen ausliefern.

·         Krankheit, Pflege, Unterstützung: Dringend nötige Besuche beim Arzt sind zulässig. Auch wer kranke bzw. unterstützungs- oder pflegebedürftige Menschen betreut, kann für diesen Zweck die Wohnung verlassen. Dies schließt auch ein notwendiges Aufsuchen von Apotheken-Notdiensten ein. 

·         ÖPNV und Reisen: Reisen sind so zu planen, dass weder die An- noch die Abreise in die Zeiten der Ausgangssperre fallen. Wer sich unverschuldet (etwa wegen Verspätungen oder Verkehrsbehinderungen bei der Heimfahrt) im Zeitraum der Ausgangssperre noch außerhalb einer Wohnung aufhält, handelt dann nicht ordnungswidrig, wenn er sich nach dem Auflösen des Staus bzw. der Ankunft des Zuges auf schnellstem Weg in die Wohnung begibt.

·         Tiere: Wer einen Hund versorgt, darf mit diesem Gassi gehen. Auch wer andere Haustiere versorgen muss, fällt unter die Ausnahmen. Ebenso dürfen Tierbesitzer*innen notfallmäßig eine Tierarztpraxis aufsuchen.

·         Verstöße: Verstöße gegen die nächtliche Ausgangssperre sind Ordnungswidrigkeiten. Diese werden mit Bußgeldern in der Regel bis zu 200 Euro sanktioniert. Bußgelder können im Einzelfall aber auch darüber liegen.

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