Ehrenamtliche

Recht auf bezahlten Sonderurlaub

Wer sich ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit engagiert, hat unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf bezahlten Sonderurlaub. Darauf weist die Jugendförderung des Landkreises Gießen in einer Pressemitteilung hin. 77 Mal ist im vergangenen Jahr im Landkreis solcher Sonderurlaub gewährt worden.

Bei Freizeiten, Ferienspielen, Zeltlagern

In Summe waren das 391 Tage, die zum Beispiel für die Betreuung von Freizeiten, Fortbildungen, Ferienspielen, Zeltlagern oder Bildungsfahrten genehmigt wurden.

Wer über 16 Jahre alt und in Hessen beschäftigt ist, hat das Recht auf bezahlten Sonderurlaub, wenn dieser für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit genutzt wird. Dazu zählen die Leitung, Betreuung oder Hilfe bei Veranstaltungen von Vereinen, Kommunen oder Jugendämtern. Außerdem können sich Ehrenamtliche freistellen lassen, um an Tagungen, Lehrgängen und Seminaren teilzunehmen.

Da die gesamten Lohnkosten für den Zeitraum der Freistellung durch das Land Hessen erstattet werden können, müssen auch die Arbeitgeber mit keinen finanziellen Verlusten rechnen. Darauf weist Kreis-Jugenddezernent Hans-Peter Stock hin. „Unternehmen profitieren außerdem von den Fähigkeiten, über die Ehrenamtliche verfügen, etwa  Verantwortungsbewusstsein, zielgerichtetes Handeln sowie Kommunikations- und Teamfähigkeit“, sagt Stock.

Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gelten diese allgemeinen Regelungen zwar  nicht, sie können jedoch gemäß der jeweiligen Dienstverordnung Sonderurlaub beantragen, um ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten nachzugehen. 

Weitere Informationen über die Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für eine Freistellung sowie Hinweise zur Antragstellung sind auf der Internetseite der Jugendförderung unter lkgi-jugendfoerderung.de zu finden. Ansprechpartnerin beim Landkreis ist Selena Peter unter Telefon 0641 9390-9102 oder per E-Mail an selena.peter@lkgi.de.

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