Infektionsschutz bleibt
Der Verzehr von Speisen und Getränken, die in Gaststätten oder sonstigen Verkaufsstätten erworben wurden, bleibt wie bisher im Umkreis von bis zu 50 Metern um die Abgabestelle untersagt. Dies steht in der neuen Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen zum Schutz vor dem Coronavirus.Die Verfügung verlängert im Wesentlichen die Regelungen der bisher geltenden Allgemeinverfügung. Sie ist das 24. Regelwerk ihrer Art und ersetzt die bisher geltende 23. Allgemeinverfügung, die am 10. März 2021 ausläuft, teilt die Pressestelle des Landratsamts
Auf Bannmeile hinweisen
Wie bereits eingangs erwähnt, bleibt der Verzehr von Speisen und Getränken, die in Gaststätten oder sonstigen Verkaufsstätten erworben wurden, im Umkreis von bis zu 50 Metern um die Abgabestelle untersagt. Auf diese Bannmeile muss weiterhin durch mindestens einen gut sichtbaren Aushang hingewiesen werden.
Maskenpflicht ist einzuhalten
An Schulen ist der Präsenzunterricht ab der Jahrgangsstufe 7 weiterhin nur erlaubt, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Der Landkreis ergänzt die Landesregelungen durch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Außenbereichen der Schulen. Weiterhin gilt auch die Maskenpflicht beim Sport: Mit Ausnahme der Sporttreibenden müssen anwesende Personen eine medizinische Maske tragen.
Die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr sowie der Konsum von Alkohol bleiben an publikumsträchtigen, öffentlichen Plätzen und Einrichtungen ganztägig untersagt. Eine Auflistung, um welche Plätze es sich konkret handelt, findet sich in der Allgemeinverfügung unter Nummer 5. Sie ist um weitere Plätze ergänzt worden.
Die 24. Allgemeinverfügung tritt am 11. März 2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 31. März 2021. Im Wortlaut ist sie nachzulesen im Internet unter corona.lkgi.de
Titelbild: Ob handschriftlich oder gedruckt beispielsweise in Geschäften, auf Sportplätzen oder in Schulen verfasst: Die Maskenpflicht ist das A und O der Vorbeugung vor dem Coronavirus. (Foto: Jörg-Peter Schmidt)