Aufenthalt auf Plätzen eingeschränkt
Der Landkreis Gießen erlässt eine weitere Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus, die den Aufenthalt auf bestimmten Plätzen einschränkt. Sie tritt am Sonntag (11. April 2021) in Kraft und gilt bis 21. April 2021. Sie hebt die 29. Allgemeinverfügung auf, die die nächtliche Ausgangssperre beinhaltete – diese war bereits seit Donnerstag, 8. April nicht mehr umgesetzt worden, nachdem der Landkreis sich nicht mehr in der Stufe „schwarz“ des Eskalationskonzepts des Landes Hessen befand.Weitere Maßnahme gegen Corona
Die neue Allgemeinverfügung sieht für die Zeit zwischen 21 und 5 Uhr eine Beschränkung des Aufenthalts auf bestimmten öffentlichen Plätzen vor, um eine Ausbreitung des Coronavirus insbesondere bei größeren Treffen zu verhindern, erläutert der Landkreis in seiner Pressemitteilung. Auf diesen Plätzen, die die Kommunen festgelegt haben, ist der Aufenthalt von 21 bis 5 Uhr nur maximal drei Personen aus zwei Hausständen gestattet – Kinder bis 14 Jahre mitgezählt. An den genannten Plätzen ist außerdem der Konsum von Alkohol untersagt. Die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr bleibt grundsätzlich untersagt.
Öffnung der Fitnessstudios unter Bedingungen
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, sofern jedem Sporttreibenden mindestens 40 Quadratmeter der nutzbaren Fläche zur Verfügung stehen und alle weiteren Vorgaben aus der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung eingehalten werden.
Öffentliche Plätze sind aufgelistet
Die Allgemeinverfügung wird unter corona.lkgi.de eingestellt und ist dort im Wortlaut nachzulesen. Dort sind auch alle betreffenden öffentlichen Plätze aufgelistet.