RP präzisiert die aktuellen Bestimmungen
Um die Grundversorgung der Bevölkerung in der Coronakrise zu sichern, hat das Regierungspräsidium Gießen (RP) die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und -nehmern im Regierungsbezirk Gießen an Sonn- und Feiertagen gestattet. Nun präzisiert es die Zeiten und Branchen. Betroffen sind Beschäftigte in den Landkreisen Marburg-Biedenkopf, Vogelsberg, Gießen, Lahn-Dill und Limburg-Weilburg.Grundversorgung sichern
Ziel ist in diesem Fall, die Grundversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das RP auf seiner Internetseite (rp-giessen.hessen.de) unter der Rubrik „Im Blickpunkt“ auf der Startseite veröffentlicht.
Wer volljährig ist, darf bis einschließlich dem 19. April 2020 im Rahmen einer Ausnahmebewilligung zu sonntäglichen Öffnungszeiten von 8 bis 18 Uhr mit Verkaufstätigkeiten und Kundenbedienung beschäftigt werden. Dies beinhaltet auch die dafür erforderlichen Vor- und Nacharbeiten. Zeitlich ausgenommen von dieser Regelung sind die Osterfeiertage am 10., 12. und 13. April.
Auch Apotheken und Poststellen betroffen
Die Branchen sind dabei vielfältig: vom Lebensmitteleinzel- und Futtermittelhandel, Wochenmarkt, Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger, Reformhaus, Feinkostgeschäft, Geschäft des Lebensmittelhandwerks, Getränkemarkt über Bank oder Sparkasse, Abhol- und Lieferdienst, Apotheke, Drogerie, Sanitätshaus, Optiker und Hörgeräteakustiker, Poststellen, Waschsalon, Tankstelle plus dazugehörendem Shop, Reinigung, Kiosk, Tabak- und E-Zigarettenladen, Zeitungsverkauf und weiter vom Blumenladen, Tierbedarfsmarkt, Bau-und Gartenbaumarkt, Großhandel bis hin zum Online-Handel.
Die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen gesetzlichen und behördlichen Ausnahmen und Abweichungen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot reichen in der derzeitigen Situation nicht aus, um die im dringenden öffentlichen Interesse zu erledigenden Arbeiten ausführen zu können. Daher musste diese Ausnahmebewilligung erteilt werden.