Coronavirus

Beschränkungen für Veranstaltungen 

Der Landkreis Gießen erlässt eine weitere Allgemeinverfügung zum Schutz vor dem Coronavirus. Damit folgt der Landkreis den Vorgaben des Eskalationskonzepts des Landes Hessen zur Eindämmung der Pandemie. Notwenig ist dieser Schritt, weil das Robert Koch-Institut (RKI) am Mittwoch, 25. August 2021 für den Landkreis Gießen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 51 ausweist.

Ab einer Inzidenz von 50 wird umgehend die dritte Stufe des Eskalationskonzepts erreicht, erläutert die Pressestelle des Landkreises. 

Regeln ab 27. August

Veranstaltungen in Innenräumen sind mit maximal 250, im Freien mit maximal 500 Personen möglich. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen gestatten. Vollständig geimpfte oder genesene Personen werden nicht mitgezählt. Die Regelungen gelten auch für private Feiern und Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen. In Gedrängesituationen, in denen nicht der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sind medizinische Masken zu tragen.

Wann Negativausweis notwendig ist

Die Pflicht für die Vorlage eines Negativnachweises (also Impfnachweis, Genesenennachweis oder Testnachweis) wird ausgeweitet: Der Negativnachweis ist erforderlich für die Teilnahme an Veranstaltungen und Treffen in Innenräumen ab 25 Personen, den Besuch von Gastronomie in Innenräumen (eine Ausnahme gilt für Betriebskantinen), die Innenräume von Spielbanken, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Oper, Konzerte und Theater, Fitnessstudios, Schwimmbäder und Sporthallen (Ausnahmen gelten für den Spitzen- und Profisport) sowie für körpernahe Dienstleistungen wie Besuche von Friseursalons oder Kosmetikstudios.

Die 33. Allgemeinverfügung tritt am 27. August in Kraft und gilt bis einschließlich 16. September 2021.

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