Coronavirus

Risiko für Schwangere

Gerade für Schwangere ist der aktuelle gesellschaftliche Ausnahmezustand auch ein ganz persönlicher. Viele künftige Mütter bleiben bereits zu Hause; doch einige sind nach wie vor im Beruf tätig. Als zuständige Arbeitsschutzbehörde in Mittelhessen gibt das Regierungspräsidium Gießen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in einer Pressemitteilung Empfehlungen zur Beschäftigung werdender Mütter an die Hand.

Problem wechselnde Kontakte

„Besonders hoch ist das Infektionsrisiko bei Tätigkeiten mit wechselnden Kontakten“, so Karin Zimmer vom Arbeitsschutz beim RP. „Einen Corona-Erkrankung- oder Verdachtsfall kann man einem Kunden nicht direkt ansehen oder ist dem Betroffenen selber gar nicht bewusst.“ Schwangere sollten darum Tätigkeiten mit direktem Publikums- oder Kundenverkehr nicht mehr ausüben. Hierzu zählt mitunter der Verkauf in Apotheken, im Einzelhandel oder auch an Tankstellen. Auch der Arbeit im Außendienst wie im Personentransport, im Handwerk oder bei Lieferdiensten sollte nicht weiter nachgegangen werden. „Allgemein gilt: Je stärker sich die Infektion ausbreitet, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass unter Besuchern oder Kunden infizierte Personen sind.“

Direkten Kontakt mit Patienten vermeiden

Aber auch im Gesundheitswesen gibt es Tätigkeiten, denen Schwangere nicht mehr nachgehen sollten. „Das geht schon los in der Zahnarzt- oder Arztpraxis und im Krankenhaus. Der direkte Kontakt mit den Patienten oder Besuchern ist zu vermeiden. Dabei ist es egal, ob der Kontakt im Behandlungszimmer oder am Empfang entsteht“, erläutert Zimmer.

„Für alle Branchen und Tätigkeiten gilt: Liegt der Verdacht des Kontaktes der Schwangeren mit einer Corona-infizierten Person oder sogar ein Erkrankungsfall vor, greift ein Beschäftigungsverbot bis zum 14. Tag nach dem Kontakt mit der Person oder einem Erkrankungsfall“, betont die Expertin. Unabhängig der aktuellen Corona-Situation gilt weiterhin, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäß dem Mutterschutzgesetz für schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen. Ist die berufliche Tätigkeit mit einer unverantwortbaren Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder das Kind verbunden, muss der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen von sich aus und in eigener Verantwortung treffen. 

Weitere Informationen der Arbeitsschutzdezernate des RP findet man auf der Homepage unter www.rp-giessen.deunter der Rubrik „Inneres & Arbeit“ und weiter über den Punkt „Arbeitnehmerschutz“ zu „Mutterschutz“. Dort findet man ein Merkblatt des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration zum betrieblichen Beschäftigungsverbot infolge der Corona-Epidemie.

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