Feuerwerksverbot

Kreis beschließt Details

Der Landkreis Gießen erlässt zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus die 35. Allgemeinverfügung und bestimmt darin hoch frequentierte öffentliche Orte im Gießener Stadtgebiet, an denen zum Jahreswechsel kein Feuerwerk abgebrannt werden darf.

Zu den festgelegten Orten gehören der Berliner Platz, der Marktplatz, der Kirchenplatz, der Bahnhofsvorplatz, der Platz vor dem Uni-Hauptgebäude, der Ludwigsplatz, der Brandplatz, der Landgraf-Philipp-Platz, das Kloster Schiffenberg sowie der Innenstadtbereich innerhalb des Gießener Anlagenrings und weitere Flächen, berichtet die Pressestelle des  Landkreises Gießen.

Zu den festgelegten Orten gehört auch der Bereich des Berliner Platzes in Gießen (Archivfoto: Jörg-Peter Schmidt)

Ansammlung von Menschen verringern

Die entsprechenden Plätze und Straßen wurden nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre definiert. Es handelt sich um Orte, an denen es in der Silvesternacht häufig zu Menschenansammlungen gekommen ist.

Ziel der Regelung ist es, die mit dem Zünden von Feuerwerk verbundene Ansammlung von Menschen zu verringern. Einer Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems durch Verletzte aufgrund des Abbrennens von Feuerwerk sowie durch Infektionen mit dem Coronavirus aufgrund von Menschenansammlungen an publikumsträchtigen öffentlichen Orten soll damit entgegengewirkt werden.

Schwellenwert ist entscheidend

Die 35. Allgemeinverfügung ergänzt die bestehende 34. Allgemeinverfügung. Darin hatte die Stadt Gießen lediglich den Fokus auf Einkaufszentren und Fußgängerzonen gelegt, für die ab einer Landkreis-Inzidenz von über 350 an drei Tagen in Folge das Tragen einer medizinischen Maske vorgeschrieben ist.

Sollte dieser Schwellenwert der sogenannten Hotspot-Regelung überschritten werden, gilt für einige der nun identifizierten Orte neben dem Feuerwerksverbot ebenfalls ein Alkoholverbot.

Die 35. Allgemeinverfügung tritt am 31. Dezember  2021 in Kraft und ist nachzulesen unter corona.lkgi.de/aktuelles/rechtliche-regeln

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