Waffenbörse Gießen

Rechtsstreit noch nicht zu Ende

Vom 17. bis 19. November 2022 ist eine „Waffenbörse“ in den Gießener Hessenhallen geplant. Die Stadt Gießen hat die Veranstaltung untersagt. Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat die Veranstaltung erlaubt. Dagegen hat die Stadt nun Rechtsmittel eingelegt.

VG hatte der Stadt Bedingungen auferlegt

Das Verwaltungsgericht Gießen gibt dem Eilantrag der Veranstalterin größtenteils statt, heißt es in der Pressemeldung des VG. Der Stadt Gießen wurde jedoch aufgegeben, verhältnismäßige Regelungen bzw. Maßnahmen zu treffen, um erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auszuschließen.

In der VG-Begründung heißt es:  „Die Antragstellerin veranstaltet seit über 30 Jahre Waffenbörsen, hierunter die seit vielen Jahren stattfindende Waffenbörse ‚WBK International’ in Kassel, die dieses Jahr in Gießen stattfinden soll. Die Stadt Gießen versagte der Veranstalterin die beantragte gewerberechtliche Festsetzung. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass bei der Waffenbörse auch ein Hand- oder Direktverkauf von Waffen vorgesehen sei. Dies sei ohne Ausnahmegenehmigung rechtswidrig. Außerdem sei damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von NS-Devotionalien zum Verkauf angeboten werde. Hierbei handele es sich um eine Straftat. Ein bloßes Abkleben entsprechender Symbole sei nicht geeignet, die erhebliche Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen.“

Veranstalterin will Vorgaben überwachen

Das VG weiter: „Die Antragstellerin führte demgegenüber aus, dass ein rein schuldrechtlicher Verkauf von Waffen nicht zu beanstanden sei. Die Aussteller seien auf die waffenrechtlichen Einschränkungen hingewiesen worden und die Antragstellerin werde die Vorgaben überwachen und durchsetzen. Vorrangig zu einer Untersagung der Veranstaltung sei eine Auflage in Betracht zu ziehen und es könnten nachträglich ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Auf die Strafbarkeit der Ausstellung von NS-Devotionalien habe die Antragstellerin die Aussteller in mehreren Sprachen unmissverständlich hingewiesen.“

Weitere Begründung des VG

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte in ihrem Eilbeschluss, dass die Antragstellerin  einen grundrechtlich verbürgten Anspruch auf die gewerberechtliche Festsetzung der Ausstellung habe. Sie könne sich auf die Gewerbefreiheit berufen. Nach Einschätzung des Gerichts liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Waffenverkauf ohne die dafür erforderliche Ausnahmegenehmigung vorgesehen sei oder durch die Veranstalterin geduldet werde. Der befürchteten Ausstellung von NS-Devotionalien könne mit geeigneten Auflagen begegnet werden, die im Ermessen der Behörde liegen und bis zu einem Verbot solcher Gegenstände reichen können.

Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen stelle eine Straftat dar (§ 86a StGB). Ein bloßes Abkleben der äußeren Kennzeichen, wie von der Antragstellerin vorgesehen, genüge zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit nicht. Das Verbot der „Waffenbörse“ insgesamt sei allerdings nicht verhältnismäßig. Soweit die Pressemeldung des Veraltungsgerichts.

Stadt Gießen wendet sich an Verwaltungsgerichtshof

Am Montag, 14. November 2022  hat Magistrat der Stadt Gießen entschieden, Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen beim Verwaltungsgerichtshof einzulegen, ist der Homepage der Stadt Gießen zu entnehmen. Mit der Entscheidung des VG gibt  sich der Magistrat jedoch nicht zufrieden: Er sieht keine Anzeichen dafür, dass die Veranstalterin sich rechtstreu verhalten will und wird: weder beim gesetzlich sehr streng geregelten Verkauf von Waffen noch beim verbotenen Zeigen von NS-Symbolen und –Orden. Dies habe bereits in anderen Städten zu heftigen Protesten gegen die Messe geführt. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass sich der Veranstalter an die Vorgaben und entsprechende Auflagen halten werde, so die Ordnungsbehörde der Stadt in ihrer Beschwerde-Begründung.

Weder habe der Veranstalter in seinen Mietverträgen mit Ausstellern darauf hingewiesen, dass das bloße Abkleben von NS-Symbolen nicht ausreiche, um derartige Gegenstände ausstellen zu dürfen. Darauf hatte auch das VG hingewiesen. Noch könne man davon ausgehen, so die Ordnungsbehörde weiter, dass der Verkauf von Waffen nach den Vorgaben des Waffen-Gesetzes vonstatten gehe. Das Ordnungsamt stützt sich dabei auf eine Einschätzung der Waffenbehörde des Landkreises Gießen, die vermerkt hatte, dass kein geeignetes Sicherheitskonzept vorliege und die Veranstaltung erhebliche Sicherheitsrisiken berge.

„Zahl der Waffen in unserem Land beschränken“

Zusammenfassend bewertet die Ordnungsbehörde: „Unser Verbot ist angesichts der Situation angemessen. Denn auch mit entsprechenden Auflagen, wie es das VG verlangt hatte, ist nicht wirkungsvoll zu verhindern, dass es zu Straftatbeständen kommt. Das allerdings müssen wir verhindern: zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung, der öffentlichen Ordnung und auch dem gesetzgeberischen Ziel, die Zahl der Waffen in unserem Land zu beschränken.“  Soweit die Pressemeldung der Stadt Gießen.

Nun bleibt es abzuwarten, wie der  Verwaltungsgerichtshof  entscheidet.

Titelbild: Bildquelle Wkipedia/Joachim Baecker – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, httpscommons.wikimedia.orgwindex.phpcurid=21853222

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