Maskenpflicht

Neue Verfügung im Kreis Gießen

Der Landkreis Gießen erlässt ab Donnerstag, 18. Februar 2021, eine neue Allgemeinverfügung zum Schutz vor dem Coronavirus. Damit verlängert er größtenteils die Regeln der vorigen Allgemeinverfügung und passt einzelne an.

So bleibt der Verzehr von Speisen und Getränken, die in Gaststätten oder sonstigen Verkaufsstätten erworben wurden, im Umkreis von bis zu 50 Metern um die Abgabestelle untersagt. Auf diese Bannmeile muss nun durch mindestens einen gut sichtbaren Aushang hingewiesen werden, heißt es in der Pressemitteilung des Landkreises.

Die Regeln für den Präsenzunterricht

Die neue Allgemeinverfügung erlaubt weiterhin Präsenzunterricht ab der Jahrgangsstufe 7 nur, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Außerdem ergänzt der Landkreis die Landesregelungen (§ 3 Abs. 4 Corona-Einrichtungsschutzverordnung) durch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Außenbereichen der Schulen. Weiterhin gilt auch die Maskenpflicht beim Sport: Mit Ausnahme der Sporttreibenden müssen anwesende Personen eine medizinische Maske tragen. Nur beim Schulsport darf auch eine Alltagsmaske verwendet werden.

Hinweis auf medizinische Masken

Jedoch empfiehlt der Landkreis dringend, überall eine medizinischen Maske zu verwenden – auch wenn nur eine Alltagsmaske vorgeschrieben sein sollte. Diese Empfehlung gilt unter anderem auch für Beschäftigte in Kindertagesstätten sowie Kindertagespflegepersonen während der Arbeit. 

Die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr sowie der Konsum von Alkohol sind an publikumsträchtigen, öffentlichen Plätzen und Einrichtungen ganztägig untersagt. Eine Auflistung, um welche Plätze es sich konkret handelt, findet sich in der Allgemeinverfügung unter Paragraph 5.  Die 23. Allgemeinverfügung tritt, wie eingangs erwähnt, am Donnerstag, den 18. Februar, in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 10. März. Im Wortlaut nachzulesen ist sie auf corona.lkgi.de

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