Allgemeinverfügung im Kreis Gießen
Der Landkreis Gießen erlässt zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus die 34. Allgemeinverfügung. Diese setzt die jüngsten Vorgaben der Coronavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen um.Die Allgemeinverfügung legt öffentlichen Plätze und Flächen fest, auf denen zu Silvester das Abbrennen von Feuerwerk untersagt ist. Ohnehin gilt bundesweit ein Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk, teilt die Pressestelle des Landkreises mit. Die entsprechenden Plätze und Straßen haben die Kommunen festgelegt und dem Landkreis gemeldet.
Welche Regeln weiter möglich wären
Sollte an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das RKI ausgewiesene Sieben-Tage-Inzidenz für den Landkreis über 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegen (Hotspot-Regelung), darf zudem auf den besagten öffentlichen Plätzen und Flächen kein Alkohol konsumiert werden. Gilt die Hotspot-Regelung, tritt außerdem die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Fußgängerzonen und Einkaufszentren in Kraft, die ebenfalls die Kommunen festgelegt haben und die in der Allgemeinverfügung definiert sind.
Bis 13. 1. gültig
Die Allgemeinverfügung tritt am 27. Dezember in Kraft und gilt bis 13. Januar. Im Wortlaut nachzulesen ist sie unter corona.lkgi.de unter dem Menüpunkt „Rechtliche Regeln“.