Laubacher Wald

Gericht schützt Grünes Besenmoos

Das Gießener Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Verlust von 77 Prozent des Vorkommens des seltenen Grünen Besenmooses (Foto) beim Holzeinschlag im Laubacher Wald einen „erheblichen“ Umweltschaden darstellt. Für die Kammer besteht „kein Zweifel daran, dass die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes nicht dienlich ist, um den Fortbestand des Grünen Besenmooses zu gewährleisten, sondern vielmehr zu einer Gefährdung und Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Moosart führt“. Den Naturschutzbund (Nabu) Hessen begrüßt dieses Urteil und schlägt vor, in dem fast 10.000 Hektar großen Schutzgebiet drei Waldflächen mit insgesamt 796 Hektar Größe aus der Nutzung zu nehmen.

Naturwaldgebiet ausweisen

„Mit der Entscheidung des Landes, den Staatswald nach dem Gütesiegel FSC zertifizieren zu lassen, werden ohnehin gerade 6.400 Hektar in Hessen gesucht, wo sich künftig ein Naturwald entwickeln soll“, wird Gerhard Eppler, Landesvorsitzender des Nabu, in einer Pressemitteilung des Naturschutzbundes zitiert. Im Moment wolle der Forst „Russisches Roulette“ spielen: Vorsichtige Nutzung und dann hoffen, dass das Moos nicht ausstirbt. Diese Strategie sei nun schon mehrfach gescheitert, so der Nabu. „Nur wenn in einem größeren Waldbereich gar keine Fällungen mehr stattfinden, ist die seltene Art vor der Zerstörung durch Forstwirtschaft sicher“, betont Eppler. Mit den Naturwaldgebieten würden mehrere Fliegen mit einer Klappe geschlagen: Das Besenmoos geschützt, das Europäische Schutzgebiet erheblich aufgewertet, der FSC-Standard miterfüllt und ein Beitrag zur Hessischen Biodiversitätsstrategie (Ziel: fünf Prozent des hessischen Waldes als Naturwald) geleistet.

Der Nabu hatte gegen das Land geklagt, weil es in dem Europäischen Schutzgebiet „Laubacher Wald“ die übliche Forstwirtschaft („gute fachliche Praxis“) fortgesetzt hat, ohne Rücksicht auf vorkommende seltene Arten. Das Land wiederum berief sich genau darauf: Nach dem Bundesnaturschutzgesetz könne eine Einwirkung, die der früheren Bewirtschaftungsweise entspricht, „in der Regel“ keine erhebliche Schädigung hervorrufen. Das Gericht betonte nun aber, dass es „kein im Regelfall gegebenes Privileg für eine frühere land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftungsweise“ gebe.

Wichtige Grundsatzentscheidung

„Dies ist eine sehr wichtige Grundsatzentscheidung für alle Europäischen Schutzgebiete“, so der Nabu. Die Waldbewirtschaftung müsse künftig an die Bedürfnisse vorkommender seltener Arten angepasst werden. Bechsteinfledermäuse bräuchten mehr alte Bäume mit Höhlen, das Grüne Besenmoos gänzlich ungenutzte Wälder. Denn besonders negativ zu beurteilen sei nach Aussage des Moos-Experten Dr. Uwe Drehwald die von den hessischen Forstämtern in den letzten Jahren ausgeübte Praxis, ältere Hallenbuchenwälder intensiver zu nutzen, wodurch viele Waldbestände stark aufgelichtet und sicherlich zahlreiche aktuelle und potenzielle Wuchsstellen des Grünen Besenmooses vernichtet worden seien, so die Richter. Mit klaren Ge- und Verboten in der Verordnung des Europäischen Schutzgebiets hätte der Schaden leicht vermieden werden können, so der Nabu. In Naturschutzgebieten sei das schon lange üblich. Laut Eppler müssen die Erhaltungsziele in der Verordnung genauer und gebietsspezifisch formuliert werden. Bisher fehle es den Verordnungen von Europäischen Schutzgebieten an Verbindlichkeit und Klarheit. Nicht zuletzt bräuchte es eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die forstliche Planung (Forsteinrichtung) in Europäischen Schutzgebieten, wenn der Schutz funktionieren soll.

Wiederholte starke Holzeinschläge

Der Nabu hatte im April 2016 Umweltschadens-Anzeige beim Regierungspräsidium Gießen wegen wiederholter starker Holzeinschläge eingereicht und Sanierungsmaßnahmen zum Schutz der Art eingefordert. Die Auflichtung könne durch die Veränderung des Kleinklimas dazu führen, dass das Grüne Besenmoos abstirbt. Der Landesbetrieb Hessen-Forst hatte die Vorwürfe des NABU damals als falsch dargestellt. Die vom Nabu behaupteten Schäden am Grünen Besenmoos entsprächen nicht der Realität und entbehrten jeglicher Grundlage. Nach Auffassung des Landesbetriebs seien die bekannten Besenmoosvorkommen „in keiner Weise gefährdet“. Im Verfahren stellte sich dann heraus, dass die Art durch Holzeinschläge nicht nur bedroht wurde, sondern bereits zu 77 Prozent verschwunden war. Nicht nur an einer Stelle im Wald, sondern an vier. Als sich das Verschwinden der Art nicht mehr leugnen ließ, argumentierte das Land gegenüber dem Gericht, dass die Moosart „möglicherweise“ in etwa 100 Jahren wiederkomme und bot als Schutzmaßnahme „Geduld“ an.

Bereits in der Arterfassung zur Grunddatenerhebung des FFH-Gebiets 2004 hatten die Gutachter darauf hingewiesen, dass „jegliche forstliche Nutzung zu unterlassen“ sei. Empfohlen wurde eine Schonung der Wälder im 500 Meter-Umkreis der Moosvorkommen. Umgesetzt wurde dies jedoch nie. Sehr problematisch sei eine Naturschutzleitlinie für den Hessischen Staatswald, so Eppler. Darin steht der Satz „Es ist daher davon auszugehen, dass innerhalb und außerhalb des Natura-2000-Schutzgebietsregimes die gleichen Standards gelten.“ Dies sei nun nicht länger haltbar und müsse korrigiert werden. Einen Schuldigen gibt es am Ende jedoch nicht: Die Nabu-Klage wurde vom Gericht letztlich abgewiesen, weil die alleinige Schuld des Landes nicht nachgewiesen werden könne. Das Land hatte zu seiner Verteidigung angeführt, dass das Moos ja vielleicht bereits durch einen Pilzbefall oder andere Ursachen verschwunden gewesen sein könnte. Und noch immer gilt: Im Zweifel für den Angeklagten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert