Wenn Paare nicht Eltern werden können
Es geht um die Förderung von Kinderwunschbehandlungen. Das Regierungspräsidiums (RP) Gießen erläutert die Voraussetzungen für die finanzielle Förderung.In zweieinhalb Jahren 485 Anträge
„Nicht jedes Paar kann auf natürlichem Wege Kinder bekommen. Doch auch eine künstliche Befruchtung ist nicht immer von Erfolg gekrönt – und wenn, dann nicht immer auf Anhieb“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gießener Regierungspräsidenten Christoph Ullrich. Das Land Hessen fördert gemeinsam mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anteilig den vierten Versuch einer künstlichen Befruchtung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Gießen (RP) bearbeiten hessenweit die Anträge auf finanzielle Unterstützung bei der Kinderwunschbehandlung, die zum großen Teil aus eigener Tasche zu bezahlen ist. Seit dem 1. Juli 2018 können entsprechende Anträge gestellt werden. In den ersten zweieinhalb Jahren waren es 485.
Voraussetzungen für die Bewilligung
Gefördert werden die In-Vitro-Fertilisation und die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion, und zwar jeweils ausschließlich der vierte Behandlungsversuch. Übernommen werden 75 Prozent des verbleibenden Selbstkostenanteils. Bei ersterer Methode gibt es maximal 3.000 Euro Zuschuss, bei letzterer bis zu 3.300 Euro. Ausgezahlt wird das Geld nach Abschluss der Behandlung und nach Vorlage entsprechender Belege.

Die Bewilligung der Förderung ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zum einen werden nur heterosexuelle Paare gefördert, die entweder verheiratet oder in einer festen Lebensgemeinschaft verbunden sind und die sich einer der beiden Behandlungen unterziehen. Zum anderen muss das Alter der Frau zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 40. Lebensjahr und das Alter des Mannes zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 50. Lebensjahr liegen. Beide müssen ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben und die Behandlung muss von einem reproduktionsmedizinischen Zentrum in Hessen durchgeführt werden. Wichtig auch: Erst wenn der Zuwendungsbescheid ins Haus geflattert ist, darf mit der Behandlung begonnen werden.
Verschiedene Regeln in Bundesländern
Die Förderung von Kinderwunschbehandlungen wird in den anderen Bundesländern übrigens sehr unterschiedlich gehandhabt. „In manchen Bundesländern gibt es hierzu noch nichts, in weiteren werden die ersten drei Versuche als Aufstockung gefördert und in zwei Bundesländern vier Versuche, jedoch mit einem geringeren Anteil als in Hessen“, wissen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Regierungspräsidiums.
Ob die jeweilige Behandlung erfolgreich ist, muss im Nachhinein nicht mitgeteilt werden. Das zählt zu den freiwilligen Angaben. Nichtsdestotrotz: „Die letzte Auswertung hat ergeben, dass es in einem Viertel der Fälle geklappt hat“, heißt es aus dem RP. Von den insgesamt 485 Anträgen wurden 436 positiv beschieden. In 18 Fällen gab es keine Förderung, weil die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Der Rest wird aktuell geprüft.
Alle weiteren Infos und Formulare gibt es auf der Internetseite unter der Adresse rp-giessen.de unter „Soziales“ und dann weiter zu „Förderungen“. Der Antrag selbst kann auch direkt beim Regierungspräsidium angefordert werden (Dezernat 61, Postfach 10 08 51, 35338 Gießen).
Titelbild: Was gibt es Schöneres als das Lachen bzw. Lächeln eines Säuglings? (Foto: Wikipedia, Urheber: Pferdeliebe)