Kreis Gießen weitet Maskenpflicht aus
Der Landkreis Gießen erlässt eine neue Allgemeinverfügung zum Schutz vor dem Coronavirus. Darin wird unter anderem die neu durch das Land geregelte Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken auf weitere Bereiche erweitert.Wichtige Regeln bei Besuch in Altenheimen
Näheres wird in einer Pressemitteilung des Landratsamts erläutert: Nach der Landesverordnung sind Textil-Alltagsmasken im ÖPNV, an Bahnhöfen und in Geschäften nicht mehr zulässig – hier müssen seit Samstag, 23. Januar 2021 verpflichtend medizinische Masken getragen werden. Der Landkreis Gießen erweitert dies auch für andere Bereiche, für die Maskenpflicht besteht – etwa Kitas oder Sitzungen von Gremien. Als medizinische Masken gelten sogenannte einfache OP-Masken oder solche, die über den Standard als FFP-2-, KN95- oder N95-Masken verfügen.
Ergänzend zur aktualisierten Corona-Einrichtungsschutzverordnung des Landes sieht die neue Allgemeinverfügung auch kürzere Zeitfristen für die Gültigkeit negativer Corona-Tests für den Besuch in Alten- und Pflegeheimen vor. Um eine Einrichtung im Landkreis Gießen besuchen zu dürfen, darf das negative Ergebnis eines POC-Tests (Schnelltests) nicht älter als 24 Stunden, das negative Ergebnis eines PCR-Tests (laborbasierter Test) nicht älter als 48 Stunden sein. Heime müssen sich die Nachweise im Vorfeld der Besuche vorlegen lassen und dies auch dokumentieren.
Sport unter Bedingungen erlaubt
Geändert werden in der neuen Allgemeinverfügung unter anderem auch die Vorgaben zum Sport. Soweit die Landesverordnung es zulässt, ist Sporttreiben erlaubt – in geschlossenen Räumen aber nur dann, wenn jedem Sporttreibenden mindestens zehn Quadratmeter der nutzbaren Fläche zur Verfügung stehen. Empfohlen wird jedoch, dass Sport – auch Schulsport – im Freien stattfinden sollte. Anwesende Personen, die nicht gerade selbst Sport treiben, müssen medizinische Masken tragen.
Kein Alkohol im öffentlichen Raum
Die Allgemeinverfügung verbietet weiterhin den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum sowie die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr.
Die 22. Allgemeinverfügung tritt am Mittwoch, 27. Januar in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 17. Februar 2021. Im Wortlaut nachzulesen ist sie auf corona.lkgi.de