Wetterauer Seengebiet ist Risikofläche
Drei Flächen im Landkreis Gießen gelten seit dem 14. März 2021 zusätzlich zu den Staunässegebieten als Risikogebiete für Geflügelpest: das Wetterauer Seengebiet, die Heuchelheimer Seen und Flächen bei Lich-Eberstadt. In diesen Gebieten müssen Geflügelbestände zum Schutz vor Geflügelpest (H5N8) zwingend im Stall oder unter einer Überdachung gehalten werden.Eine neue Allgemeinverfügung regelt diese erweiterte Aufstallungspflicht, berichtet das Landratsamt in einer Pressemitteilung. Anlass zur Allgemeinverfügung ist ein weiterer Nachweis der Geflügelpest vom 8. März 2021 im Vogelsbergkreis. Betroffen war ein Silberreiher in der Gemeinde Romrod.
Risiko für Hausgeflügelbestand
Seit März gibt es 19 Nachweise (Stand 10. März 2021) der Geflügelpest bei Wildvögeln in Hessen, vor allem Schwäne. Wegen der zunehmenden Dynamik des Ausbruchsgeschehens bei Wildvögeln in Deutschland ist auch für Hausgeflügelbestände das Risiko einer Ansteckung hoch. Insbesondere für Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und Wildvogelsammelplätzen besteht ein hohes Eintragsrisiko.
Die Risikogebiete
Daher gelten gewässernahe Gebiete, in denen sich wildlebende Wasser- und Zugvögel sammeln, rasten und brüten, als Risikogebiete. Die Festlegung der Gebietsgrenzen erfolgte in Hessen in enger Zusammenarbeit mit Expert*innen der Staatlichen Vogelschutzwarte.
Im Landkreis Gießen gelten folgende Gebiete als Risikogebiete:
Das Wetterauer Seengebiet bei Hungen rund um die Ortschaften Utphe und Trais-Horloff sowie Teile von Inheiden, Bellersheim, Steinheim, Obbornhofen und Hof Grass.
Das Gebiet an den Heuchelheimer Seen und dem Silbersee nördlich der Bundesstraße 49 – Dreieck Lahnfeld – westlich der Bundesstraße 429 bis zur Lahn, Silbersee.
Und „Friedberg Nord“ mit Flächen in der Gemarkung von Lich-Eberstadt, die südlich der A 45 zwischen den Ortschaften Ober-Hörgern und Trais-Münzenberg liegen.
Hans-Peter Stock, Veterinärdezernent im Landkreis Gießen, appelliert erneut an alle Geflügelhalter und -halterinnen, sich an die geltenden Regeln zu halten und ihre Tiere in diesen Gebieten aufzustallen. „Bitte schützen Sie Ihren Hausgeflügelbestand, indem Sie die Biosicherheitsmaßnahmen ernst nehmen und konsequent einhalten“, sagt er.
Schutz vor Wildvögeln ist wichtig
Die Vorgabe, dass Geflügel, welches in der Nähe von Gewässern und Staunässe gehalten wird, in geschlossenen Ställen oder in einer überdachten Schutzvorrichtung, die ein Eindringen von Wildvögeln unmöglich macht, untergebracht werden, gelten nun auch für diese drei Risikogebiete. Netze und Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.
Dr. Stefanie Graff, Amtstierärztin im Landkreis Gießen weist darauf hin, dass Geflügelhalter und -halterinnen zur Einhaltung von Grundregeln der Biosicherheit gesetzlich verpflichtet sind. Die nun um die ornithologischen Risikogebiete ergänzte Allgemeinverfügung zur Staunässe verschärft die allgemeingültigen Regeln aus gegebenem Anlass.
Auffälliges Verhalten bitte melden
Die beiden Allgemeinverfügungen stehen zum Nachlesen auf der Internetseite des Landkreises Gießen, im Bereich ‚Gesundheit‘ – ‚Bekämpfung von Tierseuchen‘ und ist auf der Internetseite auch unter dem Stichwort Geflügelpest zu finden. Die Veterinäre und Veterinärinnen des Landkreises bitten darum, auffälliges Verhalten und Totfunde bei Wildvögeln im Landkreis Gießen zu melden. Dies betrifft sowohl Wasservögel als auch Greifvögel. Der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz ist zu erreichen unter Telefon: 0641 9390-6200 oder per E-Mail: poststelle.avv@lkgi.de
Titelbild: Die Halter von Geflügel können ihre Tiere schützen, indem sie die vom Kreis Gießen beschriebenen Vorsichtsmaßnahmen einhalten. (Foto: Jörg-Peter Schmidt)