Silberreiher infiziert
Der Ausbruch der Geflügelpest bei einem im Lückenbach in der Gemarkung Linden-Großen-Linden (Kreis Gießen) tot aufgefundenen Silberreiher ist nun amtlich. Es wurde das seit Herbst grassierende hochansteckende Geflügelpestvirus H5N8 festgestellt. Um die Geflügelbestände im Landkreis Gießen zu schützen, bleibt die Aufstallungspflicht bis auf Weiteres bestehen. Außerdem wurden um die Fundstelle im Lückenbach in der Nähe der Grube Fernie in Großen-Linden sogenannte Restriktionszonen (Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet) eingerichtet, berichtet die Pressestelle des Kreises. (Foto: Andreas Trepte/Wikipedia)
Stallpflicht bleibt
„Die Aufstallung und die damit verbundenen Hygienemaßnahmen bieten den einzigen Schutz für Geflügel vor der Ansteckung mit dem Geflügelpestvirus“, erklärt Hans-Peter Stock als Gesundheitsdezernent des Landkreises. „Ich bitte deshalb die Geflügelhalter im Landkreis Gießen für diese Maßnahme um Verständnis.“ Landkreise mit mehr als 150.000 Stück Geflügel gelten in Hessen als solche mit hoher Geflügeldichte. Da der Landkreis Gießen mit etwa 140.000 Stück Geflügel unter dieser Grenze liegt, hätte seit dem 9. Februar 2017 die Möglichkeit bestanden, die Aufstallpflicht für fast das gesamte Kreisgebiet aufzuheben. Mit zwei Ausnahmen, nämlich den ornithologischen Risikogebieten rund um die Heuchelheimer Seen sowie die Seengebiete in Hungen.
Der nun positiv getestete Silberreiher wurde außerhalb dieser Risikogebiete gefunden. Das zeigt, dass mit dem Auftreten von Wildvogelpest auch außerhalb dieser Gebiete vorerst gerechnet werden muss. Deshalb ist aus tierseuchenrechtlicher Sicht erforderlich, die Aufstallpflicht beizubehalten. Um die Fundstelle des Silberreihers im Lückenbach in der Nähe der Grube Fernie in Linden-Großen-Linden wurden Restriktionszonen (Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet) eingerichtet, die Gemarkungen in Linden, Gießen und Heuchelheim betreffen. Im Sperrgebiet gibt es nicht nur Einschränkungen für Vögel, es dürfen auch Hunde und Katzen nicht frei umherlaufen (siehe Auflistung und Karte). Die Auflagen für den Sperrbezirk enden somit am Montag, 27. Februar 2017, der Sperrbezirk gehört dann zum Beobachtungsgebiet. Die Auflagen für das Beobachtungsgebiet enden am Mittwoch, 8. März 2017.
Dem Sperrbezirk (auf der Karte rot) gehören an:
Der nordöstliche Teil der Gemarkung Lützellinden, dieser Teil wird wie folgt begrenzt: ab dem Schnittpunkt Gemarkungsgrenze Lützellinden/Kleebach über Lützellinden Rheinfelser Straße, dann Verlauf der Cleebergstraße, Bitzenstraße, Beskidenstraße, Schwimmbadweg, entlang der Kreisstraße 21 Richtung Gießen-Allendorf, dann in westlicher Richtung der Gemarkungsgrenze Gießen-Allendorf entlang. In der Gemarkung Gießen-Klein-Linden das Gebiet südlich der Allendorfer Straße. In der Gemarkung Großen-Linden rund um die Grube Fernie wie folgt: das Gebiet südlich von Klein-Linden, östlich begrenzt durch die Bahnlinie, südlich begrenzt durch die Robert Bosch Straße, westlich der Warabistraße, nördlich der Ortsrandbebauung und der L 3129 bis zum Kleebach, nördlich des Kleebachs bis zur Gemarkungsgrenze Lützellinden.
Dem Beobachtungsgebiet (auf der Karte blau) gehören an:
Die Gemarkungen Linden-Großen-Linden, Gießen-Allendorf, Gießen-Klein-Linden, Gießen-Lützellinden, in der Gemarkung Heuchelheim das Gebiet südlich der Lahn, in der Gemarkung Linden-Leihgestern das nordwestliche Gebiet begrenzt nach Südosten durch die L3129, im weiteren Verlauf begrenzt durch die südlichen Bebauungsgrenze von Linden-Leihgestern und durch die Verlängerung der Wilhelmstraße bis zur BAB 45. Darüber hinaus sind auch Teilgebiete von Dutenhofen und die Gemarkung Hüttenberg-Hörnsheim betroffen.
Für den Sperrbezirk gilt bis zum 26. Februar 2017:
1. Gewerblich gehaltenes Geflügel wird regelmäßig amtlich untersucht.
2. Geflügel muss aufgestallt werden.
3. Betriebsfremde Personen dürfen Vogelhaltungen nicht betreten.
4. Konsumeier dürfen abgegeben werden, Bruteier nicht.
5. Kranke und verendete Wildvögel müssen untersucht werden.
6. Vögel dürfen nicht verbracht werden, dies gilt z.B. auch für Wellensittiche und Kanarienvögel.
7. Fleisch von Federwild und gehaltenen Vögeln darf nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden.
8. Keine Entsorgung von toten, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln.
9. Einrichtung von Desinfektionsvorrichtungen für Schuhe an den Ein-und Ausgängen von Geflügelhaltungen.
10. Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
11. Transportverbot von Geflügel, ausgenommen davon ist der Durchgangsverkehr auf Autobahnen, Fernverkehrsstraßen und Schienenverbindungen unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.
12. Hunde und Katzen dürfen nicht frei umherlaufen.
13. Sperrbezirk zählt ab 27.2.2017 zum Beobachtungsgebiet.
Für das Beobachtungsgebiet gibt es Auflagen, für die zwei verschieden Fristen gelten:
1. Bis zum 20.2.2017 dürfen Vögel im Beobachtungsgebiet nicht aus dem Bestand verbracht werden, dies gilt z.B. auch für Wellensittiche und Kanarienvögel.
2. Bis zum 8.3.2017 gelten im Beobachtungsgebiet folgende Auflagen:
– Geflügel muss aufgestallt sein.
– Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
– Jagd auf Federwild darf nur in Abstimmung mit dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreis Gießen bzw. für die Gebiete im Lahn-Dill-Kreis mit der dort zuständigen Veterinärbehörde erfolgen.
Aufstallungspflicht
Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse sind im Landkreis Gießen in geschlossenen Ställen oder in Schutzvorrichtungen zu halten. Diese müssen nach oben gesichert und insgesamt so beschaffen sein, dass Wildvögel nicht eindringen können. Wenn Volieren für die Haltung genutzt werden sollen, können diese durch Netze gegen das Eindringen von Vögeln und mit Planen gegen von oben eindringenden unter Umständen kontaminierten Flüssigkeiten geschützt werden. Damit nichts in die Bestände eingetragen wird, müssen für die Ställe und Schutzvorrichtungen separate Schuhe und Schutzkleidung zur Verfügung stehen. Futter und Tränkewasser müssen auch bei der Lagerung wildvogelsicher sein.
Fragen zu den Maßnahmen beantwortet der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz für den Landkreis Gießen unter Telefon 0641-93906200 oder per E-Mail an poststelle.avv@lkgi.de.