Waffenbörse Gießen

Grünes Licht vom VGH

von Jörg-Peter Schmidt

Die „Waffenbörse“  in den Gießener  Hessenhallen  vom 17. bis 19. November 2022 kann veranstaltet werden. Dies ist so vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel entschieden worden (Aktenzeichen: 8 B 1886/22), bestätigte die Pressestelle des VGH dem „Landboten“.

Beschluss ist unanfechtbar

Der Beschluss ist unanfechtbar. Der „Landbote“ hatte über die Vorgeschichte berichtet: Die Stadt Gießen hatte die „Börse“ verboten; dagegen hatte die Veranstalterin Rechtsmittel eingelegt. Und  dagegen wiederum wehrte sich die Stadt beim VGH. In der Begründung der Stadt heißt es unter anderem: „Der Magistrat sieht keine Anzeichen dafür, dass die Veranstalterin sich rechtstreu verhalten will und wird –weder beim gesetzlich sehr streng geregelten Verkauf von Waffen noch beim verbotenen Zeigen von NS-Symbolen und –Orden.“ Dies habe bereits in anderen Städten zu heftigen Protesten gegen die Messe geführt.

Begründung des VGH

Der VGH sagt hierzu: „Die Stadt Gießen hat zur Begründung ihrer Beschwerde unter anderem angeführt, es sei davon auszugehen, dass sich die Veranstalterin der Waffenbörse nicht an die Vorgaben des Waffengesetzes zum Verkauf und zur Ausgabe von Waffen halten werde. Daneben fehle es an einem qualifizierten Sicherheitskonzept für die festgesetzte Ausstellung. Zudem mangele es an einem wirksamen Konzept zur Unterbindung des Verkaufs von NS-Devotionalien.“ Der 8. Senat habe entschieden, dass die Versagung der Festsetzung einer Ausstellung wie der Waffenbörse nur als letztes Mittel (ultima ratio) in Betracht komme.

Einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung müsse vorrangig durch wirksame Auflagen und Zugangsbeschränkungen begegnet werden. Zudem könne die Entscheidung über die Festsetzung der Waffenbörse „WBK international“ von der Stadt Gießen nachträglich widerrufen oder zurückgenommen werden, sollten Aussteller die gesetzlichen Vorgaben missachten und die Veranstalterin gegen dieses Verhalten nicht einschreiten.

Daneben fehle es für die von der Stadt Gießen gehegten Befürchtungen an einer tragfähigen Grundlage. Ein Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben zum Verkauf und zur Ausgabe von Waffen finde sich in den Ausstellungsbedingungen der Veranstalterin sowie auf dem Internetauftritt zu der streitbefangenen Ausstellung. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Veranstalterin davon ausgehe, in dem bloßen Abkleben von NS-Symbolen liege kein Verstoß gegen § 86a des Strafgesetzbuches, sodass sie bereit sei, das Abkleben derartiger Symbole zu tolerieren.  Soweit der VGH.

Über Veranstaltung wird weiterhin viel diskutiert

Die in der Öffentlichkeit viel diskutierte, stark umstrittene  Veranstaltung wird also über die Bühne gehen.  Befürworter  der „Waffenbörse“ sehen dies als demokratische  Entscheidung. Die Stadt Gießen hatte ihre Bedenken auf ihrer Homepage formuliert, die wiederum von vielen Bürgerinnen und Bürgern geteilt werden: „Auch mit entsprechenden Auflagen, wie es das Verwaltungsgericht Gießen verlangt hatte, ist nicht wirkungsvoll zu verhindern, dass es zu Straftatbeständen kommt. Das allerdings müssen wir verhindern: zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung, der öffentlichen Ordnung und auch dem gesetzgeberischen Ziel, die Zahl der Waffen in unserem Land zu beschränken.“   

Titelbild: Bildquelle Wikipedia/Von Rama – Eigenes Werk, CC BY-SA 2.0 fr, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=73549

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