Geflügelpest

Hühner und Co. müssen im Stall bleiben

Seit dem 21. Februar 2021 gilt im Landkreis Gießen eine Allgemeinverfügung, die die Einschleppung der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände im Landkreis Gießen verhindern soll. Demnach müssen alle Personen, die Geflügel mit Auslaufmöglichkeit halten, ihre Tiere aufstallen, wenn sich auf den Auslaufflächen Staunässe gebildet hat und dadurch Wildvögel angezogen werden.

Durch die stehenden Wasserflächen, die sich durch Schneeschmelze, Hochwasser oder Regen gebildet haben, werden an vielen Orten Wildvögel wie Enten, Gänse und Greifvögel anlockt, die die Geflügelpest in den Hausgeflügelbestände einschleppen könnten, berichtet das Landratsamt in einer Pressemitteilung. Hans-Peter Stock, Veterinärdezernent im Landkreis Gießen, appelliert deswegen an alle Geflügelhalter, sich an die nun geltenden Regeln zu halten und ihre Hühner, Fasane, Wachteln, Enten oder Gänse und anderes Federvieh aufzustallen, sofern sie andernfalls Kontakt zu Wildvögeln haben könnten. „Bitte schützen Sie Ihren Hausgeflügelbestand, indem Sie die Biosicherheitsmaßnahmen ernst nehmen und konsequent einhalten“, sagt er.

Eindringen von Wildvögeln verhindern

Die Allgemeinverfügung für den Landkreis Gießen besagt: Geflügel, welches in der Nähe von Staunässe, also größeren Pfützen, gehalten wird, muss derzeit entweder in geschlossenen Ställen oder in einer überdachten Schutzvorrichtung, die ein Eindringen von Wildvögeln unmöglich macht, untergebracht werden. Netze und Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.

Es soll verhindert werden, dass Wildvögel, die in der freien  Natur leben, in Ställe gelangen. (Fotos: Jörg-Peter Schmidt)

Die Aufstallungspflicht gilt auch, wenn sich Wasserflächen im Abstand von bis zu 500 Metern um die Außenställe oder Auslaufflächen herum gebildet haben und dadurch Wildvögel angezogen werden. Dies erläutert Dr. Stefanie Graff, Amtstierärztin im Fachdienst Veterinärwesen beim Landkreis Gießen. Sie sagt: „Die Aufstallung von Geflügel und weitere Biosicherheitsmaßnahmen minimieren das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln.“

Gesetzliche Verpflichtung

Daneben müssten auch indirekte Eintragswege von Geflügelpesterregern als potenzielle Gefahr wahrgenommen werden. Dazu zählt kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu. Auch Gegenstände, die im von außen in den Stall gebracht werden, sollten zuvor gereinigt und desinfiziert werden, um das Geflügel zu schützen. Dies gilt für Schubkarren und Fahrzeuge ebenso wie für die Schuhe all derer, die den Stall betreten.

Geflügelhalter sind zur Einhaltung von Grundregeln der Biosicherheit gesetzlich verpflichtet. Die nun beschlossene Allgemeinverfügung zur Staunässe verschärft die allgemeingültigen Regeln aus gegebenem Anlass. Die gesamte Allgemeinverfügung steht zum Nachlesen auf der Homepage des Landkreises Gießen, im Bereich ‚Gesundheit‘ – ‚Bekämpfung von Tierseuchen‘.

Die Veterinäre des Landkreises bitten darum, auffälliges Verhalten und Totfunde bei Wildvögeln im Landkreis Gießen zu melden. Dies betrifft sowohl Wasservögel als auch Greifvögel. Der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz ist zu erreichen unter Telefon: 0641 9390-6200 oder per E-Mail: poststelle.avv@lkgi.de

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