Über 13.000 Bescheinigungen an Genesene
Wer vollständig gegen das Coronavirus geimpft ist oder in einem bestimmten Zeitraum eine Infektion mit dem Coronavirus überstanden hat, kann Ausnahmen von Kontaktbeschränkungen und weitere Erleichterungen in Anspruch nehmen. Als immun durch eine überstandene Infektion gelten Personen, die innerhalb der vergangenen sechs Monate mit SARS-CoV-2 infiziert waren. Wer vor diesem Zeitraum eine Infektion überstanden hat, gilt als immun, wenn er danach zusätzlich eine einmalige Impfung erhalten hat.Ansonsten muss eine Person mit einem zugelassenen Impfstoff in dem von der ständigen Impfkommission festgelegten Impfschema vollständig geimpft worden sein. 15 Tage danach besteht vollständiger Impfschutz, erläutert die Pressestelle des Landkreises Gießen.
Was für Geimpfte und Genesene gilt
Für Geimpfte und Genesene gelten zum Beispiel nicht die Personenbegrenzungen bei Treffen im Familien- und Freundeskreis. Sie dürfen sich mit beliebig vielen weiteren Geimpften und Genesenen treffen. Es gilt nicht die nächtliche Ausgangssperre durch die „Bundesnotbremse“. Auch die Vorlage eines negativen Corona-Tests vor dem Besuch eines Friseurs, Einzelhandelsgeschäfts, Fitnessstudios oder Pflegeheims ist nicht nötig.
Wichtig: Auch für alle Geimpften und Genesenen gelten dennoch weiterhin Maskenpflicht, Abstands- und Hygieneregeln.
Bescheinigungen werden automatisch zugestellt
Das Gesundheitsamt des Landkreises Gießen übermittelt in diesen Tagen mehr als 13.000 Bescheinigungen an Menschen im Landkreis, die eine SARS-CoV-2-Infektion überstanden haben. Die Bescheinigungen werden automatisch zugestellt. Personen, die derzeit infiziert in Isolation sind, erhalten die Bescheinigung nach dem Ende der Isolation. Wegen der hohen Auslastung bei der Erstellung und Versendung der Bescheinigungen bittet das Gesundheitsamt, von einzelnen Nachfragen dazu abzusehen.
Als Nachweis für eine Infektion kann nur ein positiver PCR-Test dienen. Es ist nicht möglich, im Nachhinein lediglich nach einem positiven Antikörpertest eine Bescheinigung über eine überstandene Infektion zu erhalten. Liegt die Infektion länger als sechs Monate zurück, gilt die Bescheinigung in Verbindung mit dem Nachweis der einmaligen Corona-Schutzimpfung als Nachweis der vollständigen Impfung.
Ansonsten dienen der Impfpass oder eine entsprechende Bescheinigung der impfenden Stelle als Nachweis der vollständigen Impfung.
Weitere Informationen gibt das hessische Sozialministerium unter soziales.hessen.de
Titelbild: Auch für alle Geimpften und Genesenen gelten dennoch weiterhin Maskenpflicht, Abstands- und Hygieneregeln. (Foto: Jörg-Peter Schmidt)