Bürgerbeteiligung

Gießener Satzung aufgehoben

Die Bürgerbeteiligungs-Satzung der Stadt Gießen ist vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel aufgehoben worden. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Während das Regierungspräsidium (RP) Gießen die Entscheidung begrüßt, bedauert die Stadt die Einschränkung der Bürgerbeteiligung.

2015 war in Gießen die Satzung zur Bürgerbeteiligung auf den Weg gebracht worden. Es gibt auch entsprechende Anträge von Bürgern, von denen beispielsweise Ideen zur Klimaneutralität in die städtische Politik einflossen. In der bestehenden Form wird es diese Satzung nun nicht mehr geben. Bestehende Anträge aus der Bevölkerung sind allerdings nicht „verloren“. Die Stadt Gießen und der RP nehmen in Pressemitteilungen Stellung.

Das Regierungspräsidium (RP) Gießen hatte die von der Stadt Gießen erlassene Bürgerbeteiligungssatzung im September 2015 in Teilen kommunalaufsichtsrechtlich beanstandet und aufgehoben. Das VG Gießen hatte nach einer Klage der Stadt Gießen im März 2018 die Auffassung des RP Gießen bestätigt. Die Stadt Gießen zog daraufhin vor den VGH. Der hat nun das  Berufungsverfahren der Stadt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen und damit die Beanstandung des Regierungspräsidiums bestätigt.

Es geht um die Hessische Gemeindeordnung

Laut Regierungspräsidium hat das Urteil „mit Blick auf die Grenzen kommunaler Satzungshoheit wegweisende Bedeutung, wenn es darum geht, Bürgerbeteiligungsrechte einzuräumen. Denn der VGH hat die Rechtsauffassung des RP Gießen im Wesentlichen bestätigt, wonach die Stadt mit den beanstandeten Satzungsbestimmungen den verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen überschritten hat. Der VGH erkennt in seinem Beschluss, dass die Satzungsregelungen der Stadt insbesondere wegen unzulässigen Eingriffs in organschaftliche Rechte der Vertreterinnen und Vertreter der repräsentativen Demokratie unzulässig waren. Außerdem waren die konkret beanstandeten Satzungsbestimmungen mit den abschließenden Regelungen der Hessischen Gemeindeordnung zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nicht vereinbar.“

Enge Abstimmung mit der Stadt soll erfolgen

Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich beteuert: „Um allen Missverständnissen vorzubeugen: Bürgerinnen und Bürger sollen sich unserer Auffassung nach an einzelnen politischen Entscheidungen oder bei Planungen in ihrer Stadt oder Gemeinde beteiligen. Das halte ich für ein grundlegend wichtiges Mittel zur demokratischen Teilhabe am eigenen Wohnort und somit dem eigentlichen Lebensmittelpunkt.“

Die Bürgerbeteiligungssatzung der Stadt Gießen habe jedoch die Handlungsspielräume der politisch Handelnden zu sehr begrenzt. Das sei mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen. Der VGH-Beschluss habe das bestätigt. „Wir haben uns mit der Stadt Gießen nun darauf verständigt, dass eine dann verfassungskonforme Bürgerbeteiligungssatzung in enger Abstimmung gefunden werden soll.“

OB Becher bedauert die Entscheidung

Gießens neuer Oberbürgermeister Frank-Tilo Becher die Entscheidung des Gerichts. „Mit der Gießener Satzung und ihren neuen Regeln sollten den Bürgerinnen und Bürgern durch verbindliche Verfahren Garantien gegeben werden, dass ihre Stimme im politischen Diskurs ein starkes Gewicht hat und Gehör findet. Die Satzung steht dafür, dass in Gießen Bürgerbeteiligung mehr ist als eine folgenlose Passage in Sonntagsreden“, erklärt er in der Pressemitteilung. Dafür habe seine Vorgängerin im Amt, Dietlind Grabe-Bolz, die Regeln erarbeiten lassen. Und diese seien auch bisher gut von der Bürgerschaft genutzt worden, so der OB.

Im Gießener Rathaus wird nun überlegt, wie es nach der VGH- Entscheidung weitergeht. (Foto: Jörg-Peter  Schmidt)
Insgesamt elf Bürgeranträge

Becher erinnerte daran, dass seit Beschluss der Satzung im Jahre 2015 insgesamt elf Bürgeranträge gestellt und beraten und zwei Bürgerversammlungen durchgeführt wurden. Unter anderem der weitreichende Beschluss zur Klimaneutralität 2035 basierte auf einem Bürgerantrag. Gerade das Recht, unter geregelten Voraussetzungen einen Bürgerantrag an die städtischen Gremien zu stellen, und das Recht, eine Bürgerversammlung zu fordern, sind Kernstücke der Satzung. Diese Rechte sind nun aufgehoben. „Vorübergehend“, wie Becher hofft: „Die Satzung ist eine Erfolgsgeschichte und wir werden deshalb unter Berücksichtigung der gerichtlichen Entscheidung nach Wegen suchen, diese Geschichte auch weiterzuschreiben.“,

Becher weiter: „Dass wir nun dafür Änderungen vornehmen müssen, um die Ziele der Satzung zu erreichen, ist klar. Ich bin zuversichtlich, dass wir einen Weg finden werden, der sich im verfassungsrechtlichen Rahmen bewegt und dennoch die Gießener Bürgerbeteiligungskultur weiter befördert. Es ging nie darum, die repräsentative Demokratie zu beschädigen oder die politische Gremienarbeit einzuschränken. Sie sollte nur bereichert werden.“ 

Becher: „Bürgerbeteiligung geht weiter“

Der OB unterstreicht: „Wir stehen für die Weiterentwicklung bereits seit langem im Kontakt mit der Aufsichtsbehörde und werden bis zum Sommer einen Vorschlag zur Änderung der Satzung vorlegen. Die Bürgerbeteiligung in Gießen geht weiter. Auch wenn wichtige Regeln zu ihrer Förderung nun vorübergehend außer Kraft sind: Sie pausiert nur.“
Konkret will Becher nun Magistrat und Stadtverordnetenversammlung per Antrag darüber entscheiden lassen, dass die beanstandeten Paragraphen der Satzung aufgrund des Urteils ausgesetzt werden (vor allem die beanstandeten Rechte auf Bürgerfragen, Bürgerantrag und Bürgerversammlung).

Und er schlägt vor, spätestens bis zur Sommerpause einen Entwurf für eine Änderungssatzung vorzulegen, in der die beanstandeten Regelungen in der Weise überarbeitet werden, dass sie verfassungskonform sind. „Ich bin froh darüber, dass es seitens des Regierungspräsidenten eine große Bereitschaft dazu gibt, diese Änderungen im Vorfeld eines neuen Beschlusses abzustimmen, so dass sich hoffentlich bald rechtliche Klarheit ergibt, wie es weitergehen kann. Dafür sind die Vorarbeiten auch weit gediehen.“, so Becher abschließend.

Titelbild: VGH- Schriftzug am Eingang des alten Gebäudes (Fotoquelle: Christos Vittoratos)


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