Behindertenparkplätze

Ellbogenmentalität

Oft stehen Kraftfahrzeuge auf Behindertenparkplätzen, obwohl sie dort  nicht hingehören. Beamte des Polizeipräsidiums Mittelhessen waren am Mittwoch, 4. Dezember 2019, in den vier Landkreisen Gießen, Lahn-Dill, Marburg-Biedenkopf und Wetteraukreis unterwegs und sprachen die rücksichtslosen Falschparker an und warben für mehr Rücksicht gegenüber den Menschen mit Behinderung im Straßenverkehr.

Rücksichtslose Falschparker

Die mittelhessischen Polzisten, die von Kolleginnen und Kollegen der Bereitschaftspolizei unterstützt wurden, berichten von Licht und Schatten bei ihren Kontrollen. In allen Landkreisen trafen sie an Behindertenparkplätzen auf Falschparker und ahndeten deren Fehlverhalten. Das Gros der Erwischten zeigte sich einsichtig. In der Kurstadt Bad Nauheim war die Situation hinsichtlich der Behindertenparkplätze in Ordnung. Entweder waren diese besonders ausgewiesenen Stellplätze nicht belegt oder die dort Parkenden hatten gültige Ausweise sichtbar im Fahrzeug ausgelegt. Lahn-Dill-Kreis: Hier verschafften sich die Insassen eines Fahrzeugs auf einem Behindertenparkplatz einen zweifelhaften Bequemlichkeitsvorteil: Der Fahrer hatte sich den bereits abgelaufenen Behindertenparkausweis seines Schwagers besorgt und auf dem Armaturenbrett ausgelegt. Ebenfalls im Lahn-Dill-Kreis erwischten Polizisten einen Kurzparker, der als Nachweis den Behindertenparkausweis seines Sohnes benutzt hatte. Zahlreiche Menschen mit Behinderung, deren Berechtigungen von den Ordnungshütern überprüft wurden, zeigten sich erfreut über die Kontrollen und schilderten ihr Leid über die rücksichtslosen Falschparker.

Zum Hintergrund: Im öffentlichen Straßenverkehr ist das Parken auf einem Behindertenparkplatz ohne einen gültigen Behindertenparkausweis eine Ordnungswidrigkeit und kostet ab 35 Euro –  Wird ein Berechtigter behindert, kann abgeschleppt werden. Die Überwachung der Verkehrsverstöße im sogenannten ruhenden Verkehr obliegt vorwiegend den Ordnungsbehörden, unter bestimmten Umständen auch der Polizei. Der Behindertenparkplatz am Bau- oder Supermarkt ist verkehrsrechtlich nicht so einzuordnen wie bei den Parkplätzen im öffentlichen Straßenverkehr. Er ist mehr oder weniger eine „baurechtliche Verpflichtung“ des Gebäudeeigentümers, solche Parkplätze in einer bestimmten Anzahl (größenabhängig) anzulegen. Da es sich in der Regel um Privatgelände handelt, gibt es hier auch keine Ahndungsmöglichkeit für die Ordnungsbehörden. Letztlich ist es die Sache des Hausrechtsinhabers, wie er damit umgeht, wenn ein Falschparker auf so einem Parkplatz steht.

Ausgebremst

Purer Egoismus, blanke Rücksichtslosigkeit, totale Gleichgültigkeit und Ellenbogen-Mentalität unter Verkehrsteilnehmern stellen nicht nur die Ordnungshüter tagtäglich auf unseren Straßen fest. Dieses unmögliche und manchmal sogar gefährliche Verhalten hat immer etwas mit der persönlichen Verkehrsmoral und der Regelakzeptanz eines jeden Einzelnen zu tun und begegnet uns im Straßenverkehr in den verschiedenen Erscheinungsformen: Nicht blinken, Mehrfachspurwechsel, Imponiergehabe, Belehrungsverhalten, Ausbremsen oder eben auch auf den zugeparkten Behindertenparkplätzen. Dieses Fehlverhalten ist weit weg vom Grundgedanken der Straßenverkehrsordnung, die das reibungslose Zusammenspiel der Verkehrsteilnehmer regeln soll. Jeder hat diesen Grundgedanken irgendwann einmal in der Fahrschule gelernt. Insofern ist die StVO das „Grundgesetz“ des Straßenverkehrs. Und gleich im ersten Paragraphen wird deutlich:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Fasst man den Sinn der verkehrsrechtlichen Grundregel in einem Satz zusammen, müsste er lauten: Die Freiheit des einen im Straßenverkehr endet dort, wo die des anderen beginnt.


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