Bad Nauheim

Stadt und Polizei stimmen sich eng ab

Wie plant die Stadt Bad Nauheim, weiter mit den „Montagsspaziergängen“ zu verfahren, die sich gegen die Corona-Maßnahmen richten? Diese Zeitung hat im Rathaus nachgefragt, Ordnungsdezernent Peter Krank (parteilos) gibt Antworten. Ein Verbot hält er momentan für nicht verhältnismäßig. Allerdings könne sich das ändern, sofern die „Spaziergänger“ Weisungen missachten.
Bad Nauheim: "Montagsspaziergänger" drehen Runden. (Foto: Petra Ihm-Fahle)
Bad Nauheim: „Montagsspaziergänger“ drehen Runden. (Foto: Petra Ihm-Fahle)

Bad Nauheim: „Spaziergänge“ sind nicht angemeldet

„Aufgrund der sogenannten Montagsspaziergänge steht die Stadt Bad Nauheim in enger Abstimmung sowohl mit der Polizei als auch mit anderen betroffenen Städten und Gemeinden“, erklärt Krank. Die sogenannten Montagsspaziergänge seien wegen ihres Charakters faktisch Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes. „Diese müssen gemäß Versammlungsgesetz mit Vorlauf von 48 Stunden unter Nennung eines Versammlungsleiters bei der Versammlungsbehörde angezeigt werden. Dies fand bisher nicht statt.“

Montagsspaziergänge und das Versammlungsrecht

Neben dem Versammlungsgesetz greift laut Krank allerdings Artikel 8 des Grundgesetzes, der die Versammlungsfreiheit als hohes Rechtsgut schützt. Das bedeute: Solange die Beteiligten die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei den Montagsspaziergängen gewährleisten können, müssen die Behörden das Versammlungsrecht aufrechterhalten.

Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten

Krank weiter: „Es finden daher zwischen Ordnungsbehörde und der Polizei im Vorfeld sowie unterhalb der Einsatzleiter und Kräfte vor Ort engmaschige Absprachen statt.“ Ziel sei, die „Montagsspaziergänge“ beziehungsweise das Recht zur Versammlung ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begleiten.

Bad Nauheim: Eine Gegendemonstration protestiert, unter anderem mit Plakaten. (Foto: Petra Ihm-Fahle)
Bad Nauheim: Eine Gegendemonstration protestiert, unter anderem mit Plakaten. (Foto: Petra Ihm-Fahle)
Stuttgart verbietet „Montagsspaziergänge“

Wie der Ordnungsdezernent weiter ausführt, haben einige Landkreise und Kommunen entsprechende Verbote per Allgemeinverfügung erlassen. Als Beispiel nennt er jüngst die Stadt Stuttgart. „Hier fanden bereits seit September entsprechende Spaziergänge statt. Über die Zeit stiegen die Teilnehmerzahlen dort immens.“ Aufgrund der mehrfachen Verübung von Straftaten von Teilnehmenden an den „Spaziergängen“, der mehrfachen Missachtung von polizeilichen Weisungen und der Umgehung von Polizeiketten hätten die Entscheidungsträger dort die entsprechende Allgemeinverfügung begründet.

Stuttgart: Teilnehmerzahlen waren gestiegen

Da die Teilnehmerzahlen dort stiegen und niemand die Aufzüge anzeigte, kam es mangels vorheriger Möglichkeit zu Abstimmungen zwischen Versammlungsleiter und Polizei dort auch vermehrt zu gravierenden Verkehrseinschränkungen in der kompletten Innenstadt. „In Abwägung der Versammlungsfreiheit und dem Schutz der Sicherheit und Ordnung konnte hier eine entsprechende Entscheidung zugunsten der Sicherheit und Ordnung getroffen werden.“

„Verbot noch unverhältnismäßig“

Für Bad Nauheim und andere Wetterauer Kommunen wurden diese Möglichkeiten laut Krank ebenfalls geprüft und abgewogen. Bei „Montagsspaziergängen“ in Bad Nauheim kam es laut Krank bisher zu keinen Straftaten. Die „Spaziergänger“ hätten den Weisungen der Polizei und Ordnungsbehörde insofern Folge geleistet. „Ein Verbot erscheint zum jetzigen Stand als unverhältnismäßig“, unterstreicht Krank. Sollte sich die Lage jedoch ändern, müssten die „Spaziergänger“ immer mit einer entsprechenden Verfügung beziehungsweise der Auflösung der Aufzüge vor Ort rechnen.

Bad Nauheim: Die Ordnungshüter begleiten die "Montagsspaziergänge" und die Gegendemo. (Foto: Petra Ihm-Fahle)
Bad Nauheim: Die Ordnungshüter begleiten die „Montagsspaziergänge“ und die Gegendemo. (Foto: Petra Ihm-Fahle)
Abstands- und Hygiene-Regeln einhalten

Die Teilnehmer würden vor dem Spaziergang auf die geltenden Abstands- und Hygieneregelungen hingewiesen. „Insbesondere auf die Maskenpflicht, sofern die Mindestabstände nicht eingehalten werden (können), entsprechend der aktuellen hessischen Coronavirus-Schutzverordnung“, sagt er. Hielten sich die Teilnehmenden nicht an die gültigen Bestimmungen, wiesen die Ordnungskräfte auf ihre rechtsbasierte Möglichkeit hin, die Versammlung aufzulösen. Sollten während des „Spaziergangs“ Mindestabstände nicht eingehalten werden, könnten Ordnungskräfte und Polizei über Lautsprecherdurchsagen die Teilnehmenden zur Einhaltung ermahnen. Bei weiterführenden Zuwiderhandlungen könnten sie Bußgelder verteilen und den Aufzug auflösen.

Ständiges Abwägen

Gegenüber der Wetterauer Zeitung sagte Polizeipressesprecher Guido Rehr, sofern „Spaziergänger“ Regeln nicht einhalten, müsse die Polizei abwägen, wie gravierend die Verstöße sind. »Es sind alles Einzelfallentscheidungen«, erklärte Rehr demnach.  

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