Erster Fall im Wetteraukreis
Im Wetteraukreis gibt es seit Mittwochabend, 11. März 2020, den ersten bestätigten Fall einer Corona-Infektion. Bei einer jungen Frau, die in einem Nachbarkreis arbeitet, wurde das Virus nachgewiesen, teilt der Wetteraukreis mit. Die inzwischen als Pandemie eingestufte Viruserkrankung war am Donnerstagvormittag, 12. März 2020, Thema einer außerordentlichen Dienstversammlung der Wetterauer Bürgermeister.In häuslicher Absonderung
Die erkrankte Frau im Wetteraukreis ist laut Landrat Jan Weckler (CDU) in häuslicher Absonderung und weist keinerlei Symptome einer Erkrankung auf. „Alle Kontaktpersonen sind informiert. Das Gesundheitsamt steht in engem Kontakt mit der Frau“, teilte Weckler mit.
Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister waren sich einig, Veranstaltungen mit einem systemrelevanten Personenkreis in ihrem eigenen Verantwortungsbereich vorsorglich abzusagen. Dabei gehe es beispielsweise um Versammlungen der Feuerwehren vor Ort, berichtet der Wetteraukreis in einer Pressemitteilung.
Entsprechende Empfehlungen gelten auch für Veranstaltungen privater Betreiber. Der Landrat und die Bürgermeister appellieren an das Verantwortungsbewusstsein aller Beteiligten, zu prüfen, ob etwa Jahreshauptversammlungen von Vereinen nicht verschoben werden können. Insbesondere seien die aktuellen Entwicklungen auch für die Planungen größer Veranstaltungen zu berücksichtigen. „Besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen, das sind vor allem ältere Menschen, aber auch solche mit chronischen Erkrankungen und reduzierten Abwehrkräften, müssen vor Ansteckung geschützt werden. Diese sollten im eigenen Interesse soweit als möglich direkte Kontakte vermeiden“, heißt es in der Pressemitteilung.
Veranstaltungsverbot
Nach der Dienstversammlung der Bürgermeister ging bei der Kreisverwaltung eine landeseinheitliche Regelung zum Verbot von Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern ein. Vor diesem Hintergrund gilt künftig auch für den Wetteraukreis, dass Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern (Großveranstaltungen) mit Ausnahme des Besuchs von Bildungseinrichtungen auf Grundlage von § 28 Infektionsschutzgesetz verboten sind. Vorerst gilt die Regelung bis zum 10. April 2020.
Dies betrifft nicht nur Sportveranstaltungen mit entsprechender Zuschauerzahl, sondern insbesondere auch Kongresse, Messen und Tagungen, Theater, Konzerte und ähnliche Festivitäten, aber auch Personal-, Betriebs-, Aktionärs- und Gesellschafterversammlungen. Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fallen Schulen, Universitäten und Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 16 Jahre.