Wasserentnahme verboten
Wegen der Anhaltenden Trockenheit hat der Wetterauer Landrat Jan Weckler die Wasserentnahme aus Bächen und Flüssen untersagt. „Das Regendefizit aus den Jahren 2018 und 2019 konnte über das Winterhalbjahr nicht ausgeglichen werden. Nach wie vor ist es viel zu trocken“, begründet der Landrat seine Allgemeinverfügung. Mit der Gießkanne darf noch Wasser aus den Bächen und Flüssen geschöpft werden, aber elektrische oder mit Benzin betriebenen Pumpen sind untersagt. Die Verfügung gilt ab dem 4. Juni 2020.Ergiebiger Regen nötig
„Was wir brauchen, ist ergiebiger Regen über mehrere Tage, der den Wasserhaushalt wieder ausgleicht“, sagt Weckler. Er geht davon aus, dass die Trockenheit auch in den nächsten Wochen weiter anhalten wird. Das Wasser in den oberirdischen Gewässern ist in den vergangenen Wochen stark zurückgegangen. Einige beginnen schon gänzlich trocken zu fallen. „Manche Bäche sind zu Rinnsalen geschrumpft. Deshalb führt eine zusätzliche Belastung durch Wasserentnahmen sowohl im Einzelfall als auch in der Summenwirkung zu einer erheblichen und weitreichenden Beeinträchtigung des Ökosystems Fließgewässer“, heißt es in einer Pressemitteilung des Kreis.
Weckler: „Wir haben uns aus diesem Grund entschieden, den Eigentümer- und Anliegerverbrauch zu beschränken. Ab sofort ist jegliche Wasserentnahme aus Bächen und Flüssen unzulässig.“ Die Anordnung betrifft insbesondere die Eigentümer und Anlieger der Gewässer.
Appell an die Bürger, Wasser zu sparen
Nicht betroffen von der Verfügung sind Entnahmen im Rahmen wasserrechtlicher Erlaubnisse. Hier ergeben sich aber auch Beschränkungen aus der jeweiligen Erlaubnis selbst. Das Schöpfen mit Handgefäßen ist im Rahmen des Gemeingebrauchs weiterhin zulässig. Wer also mit der Gießkanne am benachbarten Fluss Wasser schöpft, ist von dieser Regelung nicht betroffen. Der Einsatz von elektrisch oder Benzin betriebenen Pumpen ist hingegen verboten. Gleichzeitig appelliert Landrat Jan Weckler an alle Bürgerinnen und Bürger, in jeglicher Hinsicht sparsam mit Wasser umzugehen.
Die aktuell erlassene Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt des Wetteraukreises veröffentlicht und gilt ab dem Tag der Bekanntgabe, Donnerstag, 4. Juni 2020. Die Verfügung behält ihre Gültigkeit bis einschließlich 30. November 2020 oder bis auf Widerruf durch den Kreisausschuss des Wetteraukreises.
Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet. Die Fachstelle Wasser und Bodenschutz weist darauf hin, dass die Einhaltung des Verbots im erforderlichen Umfang, insbesondere an wasserwirtschaftlich und ökologisch gefährdeten Gewässerabschnitten kontrolliert wird. Ein Verstoß kann mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Die Begelstände der Gewässer können beim Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie abgerufen werden, das hessenweit regelmäßig an 108 Stellen die Pegelstände von Bächen und Flüssen misst. hlnug.de
Früher badete man einmal pro Woche.