Rohmilchautomaten

Vorsicht geboten

Rohmilch aus einem Automaten direkt vom Erzeuger – diesen Vertriebsweg gibt es überregional immer häufiger. Der Landkreis Gießen weist in einer Pressemitteilung aktuell jedoch darauf hin, dass beim Trinken von Rohmilch Vorsicht geboten ist. „Kinder, Schwangere oder ältere und kranke Personen sollten auf nicht abgekochte Rohmilch grundsätzlich verzichten“, sagt Hans-Peter Stock, zuständiger Dezernent für den Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz. „Aber auch für gesunde Erwachsene besteht beim Verzehr ein erhöhtes Risiko von Lebensmittelinfektionen.“  (Foto: Jörg-Peter Schmidt)

Rohmilch unbedingt abkochen

Foto: CC BY-SA 3.0/Wikipedia

Rohmilch ist ein empfindliches Lebensmittel. Weil sie unmittelbar nach dem Melken des Tieres im Stall ohne weitere Pasteurisierung gewonnen wird, kann das Produkt mit krankmachenden Bakterien wie Salmonellen, Campylobacter oder enterohämorrhagischen Escherichia coli (EHEC) kontaminiert sein. Außerdem können Listerien und Erreger des Q-Fiebers in die Rohmilch gelangen und zum Teil schwere Erkrankungen auslösen.

Abgabeautomaten halten die Rohmilch kühl und verhindern, dass sich die Bakterien vermehren. Das Produkt kann aber bereits über das Tier oder beim Melkprozess kontaminiert worden sein. Die Kühlung selbst verringert nicht die Anzahl der Keime, so dass das Infektionsrisiko bestehen bleibt. Zwar müssen Rohmilchabgabestellen mit dem Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ gekennzeichnet sein. Vereinzelte Berichte über Ausbrüche von Lebensmittelinfektionen in Verbindung mit Rohmilchverzehr legen jedoch nahe, dass der Hinweis von den Verbrauchern nicht immer befolgt wird. Es wird vermutet, dass die Abgabe über  solche Automaten zu einem geänderten Verbraucherverhalten führt, indem die Milch direkt vor Ort getrunken und nicht erhitzt wird, so die Meinung von Fachleuten.

Um sich vor einer Infektion zu schützen, muss die Rohmilch jedoch vor dem Trinken zwingend abgekocht werden, betont Dr. Bruno Scherm, Leiter Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz. Außerdem, sagt er weiter, dürfe die unverpackte Abgabe von Rohmilch nur direkt bei den Milcherzeugerbetrieben erfolgen (Milch-ab-Hof-Vermarktung). Eine Abgabe von unverpackter Rohmilch an Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung  wie Kantinen, Krankenhaus- oder Altenheimküchen, Einrichtungen der Schul- und Kindergartenversorgung ist ebenfalls nicht erlaubt.

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