Ausgangssperre

Voraussichtlich bis 12. Januar 

Nach dem Auslaufen der beiden derzeit geltenden Allgemeinverfügungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlässt der Landkreis Gießen zwei neue Allgemeinverfügungen. Dienächtliche Ausgangssperre gilt weiter bis voraussichtlich 12. Januar 2021. Auch der Vogelsbergkreis und der Wetteraukreis haben Ausgangssperren verkündet.

Ausnahmen an Weihnachtstagen

Die neue Allgemeinverfügung, die die Weisung des Landes für die höchste Eskalationsstufe zur Eindämmung der Pandemie umsetzt, tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft und gilt bis 12. Januar 2021 Sie kann vorab nur aufgehoben werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 200 fällt, berichtet die Pressestelle des  Landkreises Gießen.

Die Ausgangssperre gilt wie bisher weiterhin zwischen 21 und 5 Uhr. In dieser Zeit ist der Aufenthalt außerhalb von Wohnungen nur in Ausnahmegründen gestattet. Gemäß den Landesregelungen gelten an den Weihnachtstagen abweichende Zeiten: Am Heiligabend tritt die Ausgangssperre erst um 24 Uhr in Kraft, am 25. und 26. Dezember um 22 Uhr.

Keine Ausnahme für Silvester

Keine Ausnahme ist nach der Landesregelung für Silvester möglich – auch an diesem Abend ist das Verlassen der Wohnung ab 21 Uhr nicht erlaubt. Das Abbrennen von Feuerwerk im öffentlichen Raum wird grundsätzlich untersagt. „Diesen Schritt gehen wir, um Unfälle zu vermeiden und die Notaufnahmen der Kliniken zu entlasten“, sagt Landrätin Anita Schneider, die fortfährt: „Dies ist wegen der angespannten Situation in den Kliniken dringend erforderlich.“ Schneider weiter:  „Das Feuerwerksverbot gilt auch, wenn der Landkreis an Silvester eine Sieben-Tage-Inzidenz unter 200 erreichen sollte.“

Ausnahmen von der Ausgangssperre für unter anderem berufliche, medizinische und weitere Gründe sowie Fragen zur Auslegung führt der Landkreis auf seiner Homepage www.lkgi.de auf. 

Regelung für Besuch in Pflegeheimen

Mit der Inzidenz über 200 gilt ebenfalls weiter ein Verbot für Alkoholkonsum im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol zum sofortigen Verzehr. Ebenso dürfen nur Personen Senioren- und Pflegeheime besuchen, die einen negativen Antigentest auf SARS-Cov-2 nachweisen können.

Maskenpflicht in Fußgängerzonen

Zusätzlich erlässt der Landkreis eine weitere Allgemeinverfügung, die das am 2. Dezember in Kraft getretene Regelwerk ersetzt und die geltenden Bestimmungen zum Infektionsschutz in weiteren Bereichen des täglichen Lebens weitgehend fortführt und präzisiert. Darunter fällt wie bisher die Maskenpflicht in Fußgängerzonen und auf Parkplätzen von Verkaufsstätten während der Ladenöffnungszeiten; ebenso die Maskenpflicht bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeiern und Bestattungen. Ausgenommen davon sind Funktionsträger*innen wie zum Beispiel Geistliche, die in Sprechrichtung mindestens sechs Meter und in alle anderen Richtungen mindestens drei Meter Abstand zu den anwesenden Personen einhalten können. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21. Dezember in Kraft und gilt ebenfalls bis 12. Januar 2021.

Foto: Unter anderem auf Parkplätzen von Verkaufsstätten während der Ladenöffnungszeiten gilt die Maskenpflicht (wie hier in Staufenberg; der Hinweis erfolgt auf Schildern). (Foto: Jörg-Peter Schmidt)

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