Noch ein Etikett
Von Michael Schlag
Ab 1. März 2026 wird es im Handel ein weiteres Etikett auf dem Schweinefleisch geben. Ab dann gilt das „Tierhaltungskennzeichnungsgesetz“ und auf Schweinefleisch muss die Haltungsform stehen, in der die Tiere gelebt haben. Ursprünglich sollte die Kennzeichnungspflicht bereits ab 1. August dieses Jahres gelten, die Frist soll aber um ein halbes Jahr aufgeschoben werden, der Bundestag wird demnächst darüber entscheiden. Schweinemäster in Hessen müssen bis dahin ihre Haltungsform dem Regierungspräsidium Gießen mitteilen.Fünf Haltungsformen
Das Gesetz unterscheidet fünf Haltungsformen: Stall, „Stall plus Platz“, Frischluftstall, Auslaufstall und Bio. Für die Haltungsform „Stall“ gelten die gesetzlichen Mindestanforderungen. Alle Stufen, die darüber hinaus gehen, müssen das dem Regierungspräsidium Gießen nachweisen, es ist zuständig für ganz Hessen. So weist das Label „Stall plus Platz“ künftig aus, dass die Schweine mehr Platz im Stall hatten als gesetzlich vorgeschrieben oder dass die Ställe zusätzliche Elemente enthalten, wie Kontaktgitter, mehr Liegebereiche, Beschäftigungsmaterial oder Zugang zu einem Auslauf. Im Frischluftstall müssen die Tiere „Zugang zu unterschiedlichen Klimabereichen“ haben.
Das RP Gießen prüft die Angaben und vergibt für jeden Betrieb eine oder – falls der Betrieb Schweine in unterschiedlichen Haltungsformen hält – mehrere Kennnummern. Die Meldung, die Schweinemäster jetzt abzugeben haben, muss Daten zum Betrieb und zum Inhaber enthalten, auch einen Lageplan des Betriebes sowie Angaben zu den einzelnen Ställen.
Amtliche und private Kontrolle
Die Haltungsform Stall ist am schnellsten erledigt, für die gesetzlichen Mindestanforderungen braucht man keinen Nachweis. „Wenn Sie allerdings eine höhere Haltungsform beantragen möchten, brauchen Sie einen Nachweis, dass Sie die Anforderungen für diese Haltungsform erfüllen“, sagt Hanna Esch vom RP Gießen.
Dafür gibt es zwei Wege: Als amtliche Bescheinigung, vergeben von den Fachberaterinnen des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen, oder durch zugelassene private Kontrollstellen. Label von Vermarktungsorganisationen darf man aber nicht unbesehen auf die gesetzliche Kennzeichnung übertragen. Wenn etwa ein privates Label einen Frischluftstall ausweist, erfüllt das nicht automatisch auch die Kriterien für einen Frischluftstall gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz. Für die Verbraucher heißt das: Etiketten des Handels bedeuten nicht dasselbe wie das gesetzliche verpflichtende Etikett – auch wenn dasselbe drauf steht.
Die Kennzeichnung ab 1. März 2026 betrifft nur Fleisch vom Mastschwein in jeder vermarkteten Form, sei es frisch, gekühlt, tiefgefroren, verpackt oder nicht verpackt. Das umfasst auch teilweise verarbeitetes Schweinefleisch wie etwa Hackfleisch oder Gulasch. Falls diese Produkte Fleisch aus verschiedenen Haltungsformen enthalten, muss das prozentual angegeben sein, etwa 75 % Stall, 25 % Frischluftstall.
Kein Etikett für Wurst
Weiter verarbeitete Fleischprodukte brauchen dagegen kein Etikett, „wenn Sie Wurstwaren verarbeiten oder verkaufen – die sind nicht von der Kennzeichnungspflicht betroffen,“ sagt Jonas Peil vom RP Gießen. Ausnahmen von der Etikettierung gelten für Direktvermarkter, sie können die Haltungsform mit einem Schild in der Fleischtheke kennzeichnen, aber auch sie müssen ihre Haltung dem RP Gießen mitteilen und erhalten eine amtliche Kennnummer. Gänzlich ausgenommen sind nur Hausschlachtungen zur Selbstversorgung.
Mehr Informationen beim Bundesagrarministerium: