Schutz für Schwangere

Die Rechte bei Kündigungen

Trotz der Corona-Soforthilfe durch den Bund und das Land Hessen wird es leider Betriebe geben, die ganz oder teilweise schließen und ihren Beschäftigten kündigen müssen. Der besondere Kündigungsschutz von Schwangeren gilt auch in Zeiten von Corona. Darauf weist das Regierungspräsidium Gießen (RP) hin und erläutert, unter welchen Bedingungen eine Kündigung möglich ist.

Besonders geschützte Personengruppen

Das RP erläutert in seiner Pressemitteilung: Wer sich mit einer solchen Situation konfrontiert sieht, sollte hierbei Folgendes berücksichtigen: Frauen während der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Entbindung sowie Beschäftigte in Elternzeit-, Pflege- und Familienpflegezeit stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz. Geregelt wird der im Mutterschutzgesetz, dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, dem Pflegezeit- sowie Familienpflegezeitgesetz.

Diese vor einer Kündigung besonders geschützten Personengruppen tragen Verantwortung für andere schutzbedürftige Menschen und sind deshalb ganz besonders auf finanzielle Sicherheit angewiesen. Die Kündigung ist daher nur in besonderen Fällen ausnahmsweise zulässig und die zuständige Arbeitsschutzbehörde kann ihr unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen. Diese kann bewilligt werden, wenn zum Beispiel nach einer endgültigen (Teil-) Betriebsschließung der Arbeitsplatz der oder dem Betroffenen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann und auch eine Weiterbeschäftigung an verbleibenden anderen Arbeitsplätzen im Betrieb nicht in Betracht kommt.

Die Bedingungen für Kündigungen

Wer als Arbeitgeber ein Unternehmen ganz oder teilweise endgültig schließen muss, stellt vor Ausspruch der Kündigung gegenüber den Beschäftigten aus den genannten Gruppen einen „Antrag auf Zulassung einer Kündigung“. Dieser wird mit aussagekräftigen Nachweisen ergänzt, die den besonderen Fall begründen. Eine Kündigung darf erst nach der Zustimmung der Behörde ausgesprochen werden. Eine nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung ist nicht möglich. Es empfiehlt sich deshalb, davor Kontakt mit dem Regierungspräsidium Gießen aufzunehmen. Die Zuständigkeit richtet sich im Regelfall nach dem ständigen Beschäftigungsort der betroffenen Person. 

Weitere Informationen zum besonderen Kündigungsschutz während des Mutterschutzes, der Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit für den Regierungsbezirk Gießen unter der Rufnummer 0641 303-3237 oder per E-Mail an  arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

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