Ausgangssperre im Kreis Gießen
Nach den Regelungen des geänderten Infektionsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) gilt auch im Landkreis Gießen ab Samstag, 24. April 2021, 0 Uhr, eine nächtliche Ausgangssperre. Die Ausgangssperre gilt bis 5 Uhr sowie im weiteren Verlauf täglich von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags.Maßgeblich für das Inkraft- und Außerkrafttreten der Beschränkungen durch die Bundesnotbremse ist die Sieben-Tage-Inzidenz des Landkreises, die das Hessische Sozialministerium feststellt und veröffentlicht, nicht wie bisher die vom Landkreis Gießen tagesaktuell dargestellte Sieben-Tage-Inzidenz, erläutert die Pressestelle des Landratsamts.
Infos auch über das Internet
Das Sozialministerium informiert über die geltenden Regelungen für die Landkreise: soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/in-diesen-kreisen-und-staedten-greift-die-notbremse
Der Landkreis Gießen stellt über sein Informationsangebot auf corona.lkgi.de aber weiterhin die tagesaktuell festgestellten Zahlen des Gesundheitsamtes bereit. Zudem wird in den FAQ erörtert, wie Unterschiede in den Inzidenzberechnungen zustande kommen können. Am Montag, 26. April wird die Bürgermeisterdienstversammlung des Landkreises Gießen über die Schließung der Kitas ab einer Inzidenz über 165 und die damit verbundene Notbetreuung beraten.
Weitere Informationen rund um die Regelungen der „Bundesnotbremse“ in Hessen gibt es unter
https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-in-hessen/das-gilt-ab-24-april-2021
Laut der Homepage des Sozialministeriums gibt es folgende Regeln:
Stufe 100 (Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, Regelungen treten dann am übernächsten Tag automatisch in Kraft):
Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen:
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur zwischen Personen eines Haustandes mit einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand möglich (Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt) – Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.
Ausgangsbeschränkungen:
Kein Verlassen des häuslichen Bereichs (inklusive privatem Grundstück) zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Ausnahmen bei triftigen Gründen, u.a.:
Weg zur Arbeit, medizinischer Notfall, Mandatsausübung, Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren („Gassi gehen“).
Bis 24 Uhr ist es möglich, alleine draußen zu joggen oder spazierenzugehen (jedoch kein Sport nicht in Sportanlagen).
ÖPNV:
Bei der Nutzung besteht die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
Öffnungszeiten von Geschäften:
Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung. Insbesondere ist beim Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs eine begrenzte Kundenzahl erlaubt (richtet sich nach Größe des Geschäfts).
Nicht mehr geöffnet sind Baumärkte
„Click and meet“ (nur bis Inzidenz unter 150: In allen weiteren Geschäften ist Einkaufen mit Termin und einem aktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich. Ebenso bleibt der Dienstleistungsbereich, soweit nicht ausdrücklich genannt, offen, beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.
Körpernahe Dienstleistungen:
Körpernahe Dienstleistungen sind nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken und nur mit FFP 2 Maske zulässig. Kosmetik- und Tattoostudios müssen schließen, ebenso Fitnessstudios und Solarien.
Ausnahme: Friseurbesuch und Fußpflege mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test und mit Maske (FFP2).
Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten:
Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Abholung- und Lieferdienste sind weiterhin möglich.
Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden.
Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten.
Für alle anderen gilt: Ausübung kontaktlosen Individualsports ist alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes möglich. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.
Schulen:
Schulen gehen in den Wechselunterricht. Testpflicht für die Präsenztage.
Stufe 150 (Inzidenz über 150 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, Regelungen treten dann am übernächsten Tag automatisch ein):
Alle Geschäfte, die bis zu einer Inzidenz von 150 Terminshopping anbieten durften, müssen ab dieser Stufe schließen. „Click and collect“, also die Abholung von Waren beziehungsweise deren Auslieferung, bleibt weiterhin möglich.
Stufe 165 (Inzidenz über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, Regelungen treten dann am übernächsten Tag automatisch ein):
Schulen und Kitas:
Bei einer Inzidenz über 165 ist der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt. Eine Notbetreuung wird eingerichtet. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.
Homeoffice:
Betriebe sind verpflichtet, soweit es möglich ist, Homeoffice anzubieten. Beschäftigte haben die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.
Titelbild: Die Ampel symbolisiert sozusagen die neuen Regeln: Rot für die verschärften Vorschriften, grün für die Ausnahmen (Symbolfoto: Jörg-Peter Schmidt)