Federvieh in die Ställe
Es ist nur eine vorsorgliche Maßnahme: Spätestens ab Montag, 21. November 2016 muss Freilandgeflügel in sogenannten Risikogebieten in Ställen untergebracht werden. Dies hat das Land Hessen festgelegt. Beispielsweise im Landkreis Gießen sindt ein Gebiet 500 Meter rund um die Heuchelheimer Seen sowie Bereiche rund um die Wetterauer Seenplatten in Hungen betroffen.
Risikogebiete
Geflügelausstellungen und -märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art wie Vogelbörsen mit Ziervögeln sind dort vorübergehend verboten. Außerdem dürfen Geflügel und gehaltene Vögel aus diesen Gebieten nicht auf solche Veranstaltungen gebracht werden, wird seitens der Presseabteilung des Kreises Gießen unterstrichen.
„In der vergangenen Woche wurde vor allem bei Wildvögeln in Süd- und Norddeutschland vermehrt der hochansteckende Erreger der klassischen Geflügelpest nachgewiesen“, berichtet Gesundheitsdezernent Dirk Oßwald. Auch wenn in Hessen bisher noch kein Fall von H5N8 aufgetreten ist, begrüßt der hauptamtliche Kreisbeigeordnete den Beschluss. „Bei den Geflügelhaltern bitte ich um Verständnis, wenn dies das Hobby oder sogar die berufliche Arbeit einschränkt.“
Risikogebiete sind solche gewässernahe Bereiche, in denen sich wildlebende Wasser- und Zugvögel sammeln, rasten und brüten. Darunter fallen im Allgemeinen Gebiete im Abstand von 500 Metern zur Uferkante der jeweiligen Gewässer. Im Landkreis Gießen sind dies. wie bereits eingangs erwähnt, die Gebiete um die Heuchelheimer Seen (Heuchelheimer Seen und Silbersee nördlich der Bundesstraße 49 – Dreieck Lahnfeld – westlich der Bundesstraße 429 bis zur Lahn, Silbersee) und die Brutgebiete der Wetterau in Hungen (Utphe und Trais-Horloff sowie Teile von Inheiden, Bellersheim, Steinheim, Obbornhofen und Hof Graß). Das heißt: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse sind in diesen Risikogebieten in geschlossenen Ställen oder in Schutzvorrichtungen zu halten. Diese müssen nach oben gesichert und insgesamt so beschaffen sein, dass Wildvögel nicht eindringen können.
Infektionen des Menschen mit H5N8 sind bisher nicht bekannt. Eine Übertragung des Erregers über infizierte Lebensmittel ist theoretisch denkbar, aber unwahrscheinlich. Für die Übertragung anderer Subtypen (H5N1, H7N9) von Vögeln auf den Menschen waren in der Vergangenheit fast ausschließlich direkte Kontakte mit infiziertem lebendem Geflügel verantwortlich.
Fragen zu der Aufstallpflicht in Risikogebieten beantwortet der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz unter Telefon 0641-93906200 oder per E-Mail an poststelle.avv@lkgi.de.
Tipps:
· rohe Geflügelprodukte und andere Lebensmittel getrennt lagern und zubereiten, insbesondere wenn Letztere nicht noch einmal erhitzt werden
· Gerätschaften und Oberflächen, die mit rohen Geflügelprodukten in Berührung gekommen sind, gründlich mit warmem Wasser und Spülmittel reinigen
· Verpackungsmaterialien, Auftauwasser, etc. sofort entsorgen
· Hände mit warmem Wasser und Seife waschen
· Geflügelspeisen gründlich durchgaren. Das bedeutet, dass für mindestens zwei Minuten eine Kerntemperatur von 70 Grad erreicht werden muss.
· Eier sollten vor dem Verzehr gekocht werden, bis Eiweiß und Eigelb fest sind, d.h. je nach Größe für mindestens sechs Minuten.
Damit Tierseuchen schnell und effizient bekämpft werden können, gibt es für Geflügel- und auch Taubenhalter grundsätzliche Verpflichtungen, die sie immer einhalten müssen. „Das gilt auch für Hobbyhalter, auch wenn sie zum Beispiel nur eine Wachtel halten“, sagt Dr. Stefanie Graff, Sachgebietsleiterin Tierseuchenbekämpfung. Nur bei Einhaltung dieser Vorschriften könnten die Verbreitungswege einer Tierseuche schnell aufgedeckt und die Ausbreitung eingedämmt werden, ergänzt die stellvertretende Fachdienstleiterin für Veterinärwesen und Verbraucherschutz.
Meldeverpflichtungen
Geflügel- und Taubenhalter sind verpflichtet ihre Tierhaltung beim Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen (HVL), In der Hessenhalle 1, 36304 Alsfeld (Tel. 06631 784-50, E-Mail: kontakt@hvl-alsfeld) und bei der Hessischen Tierseuchenkasse, Mainzer Str. 17, 65185 Wiesbaden (Tel. 0611 94083-0, E-Mail: zentrale@hessischetierseuchenkasse.de) anzumelden.
Außerdem muss im Landkreis Gießen dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Rodheimer Str. 33, 35398 Gießen (Tel. 0641 9390-6200, E-Mail: poststelle.avv@lkgi.de) mitgeteilt werden, ob Geflügel in Ställen oder im Freien gehalten wird.
Bestandsregister führen
Alle Halter von Geflügel müssen ein Bestandsregister führen, in dem im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des bisherigen Halters, des Transporteurs, das Datum des Zugangs als auch die Art des Geflügels steht. Im Falle des Abgangs von Geflügel sind dies Name und Anschrift des künftigen Tierhalters, des Transporteurs, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels und für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere.
Dies gilt auch für Hobbyhalter und schon ab dem ersten Tier. Wenn die Tiere an einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art teilnehmen, muss die Anzahl und die Kennzeichnung des ausgestellten Geflügels angegeben werden.
Auf der Internetseite des HVL (http://www.hvl-alsfeld.de) kann eine Bestandsregistervorlage heruntergeladen werden. Das Bestandsregister ist noch drei Jahre nach Beendigung der Geflügelhaltung aufzubewahren.
Fütterung und Tränkung
Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind und die Tiere nicht mit Oberflächengewässer getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Außerdem sind Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren. Treten innerhalb von 24 Stunden in einer Geflügelhaltung Verluste von mindestens drei Tieren bzw. bei einer Haltung von mehr als 100 Tieren Verluste von mehr als zwei Prozent auf, hat der Halter eine Untersuchung auf Geflügelpest zu veranlassen.