Die Urne darf nicht mit umziehen
Nach ihrem Umzug von Wölfersheim nach Schöffengrund wollte eine Frau die Urne mit der Asche ihres Ehemanns umbetten lassen. Als die Gemeinde Wölfersheim dies untersagte, klagte die Frau vor dem Verwaltungsgericht in Gießen.Verstorbener hätte den Umzug gewollt
Das Ehepaar lebte bis 2021 gemeinsam in Wölfersheim. Dann starb er, berichtet das Verwaltungsgericht Gießen nach der Verhandlung. Die Asche des Toten wurde in einer verrottbaren Urne auf dem Waldfriedhof beigesetzt.

Später zog die Ehefrau nach Schöffengrund um. 2023 beantragte sie die Umbettung der Urne an ihren neuen Wohnort. Das würde dem Wunsch des Toten entsprechen, so die Frau. Denn auch der Ehemann habe sich vor seinem Ableben mit der in Wölfersheim lebenden Familie überworfen. Schon der Besuch am Grabe führe wegen des Familienzwistes bei der Witwe zu psychischen Problemen.
Friedhofsamt lehnte Umbettung ab
Doch die Gemeindeverwaltung lehnte die Umbettung ab. Ihr Argument: Die Totenasch habe den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie eine erdbestattete Leiche.
Die Witwe gab sich damit nicht zufrieden und ging vor das Gießener Verwaltungsgericht. Die 8. Kammer befasste sich damit am 1. Juni 2026 und befand: Die Urne muss in Wölfersheim bleiben.
Umzug der Witwe ist nicht Grund genug nichgt
Denn einerseits sei nach geltender Rechtslage der Schutz der Totenruhe bei der Umbettung von Urnen im Vergleich zu Erdbestatteten abgeschwächt. Doch andererseits brauche es einen besonderen Grund für die Umbettung einer Urne. Und ein Familienzwist ist dem Gericht nicht besonders genug.
Konkret: Ein besonderer Grund könne nicht allein in einem Wohnsitzwechsel der „Totenfürsorgeberechtigten“ – also der Witwe – gesehen werden. Denn dies könne in einer modernen Gesellschaft dazu führen, dass Urnen bei mehrfachen Umzügen immer wieder umgebettet würden. Und das verstoße gegen das Recht eines jeden Verstorbenen auf seine auch nach dem Tod geltende Menschenwürde und die Wahrung der Totenruhe.
Was dem Toten lieber wäre, bleibt unbekannt
Außerdem: Das Zerwürfnis mit der Familie lässt nach Ansicht des Gerichts noch nicht zwingend darauf schließen, dass der Verstorbene lieber am Wohnort seiner Gattin begraben wäre. Letztlich sei im Fall der Witwe auch nicht davon auszugehen, dass diese auf die Umbettung der Irne zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes angewiesen sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Witwe kann noch bis Anfang Juli 2026 beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel Berufung einlegen.