Erfolg für Protestierende
Ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen wird sicherlich für Diskussionen über Pro und Kontra der Entscheidung auslösen. Die 6. Kammer des VG (Einzelrichterin) hat sich zugunsten von Klima-Klebeaktivisten ausgesprochen, was die Kostenübernahme wegen einer Protestaktion im März 2023 im Gebiet des Schiffenberger Wegs in Gießen betrifft. Auch die nahegelegene Autobahn war kurz nach 7 Uhr morgens betroffen, als sich Protestierende auf der Fahrbahn festklebten.
Bund unterliegt beim VG
Sie wollten auf Gefahren für die Umwelt aufmerksam machen, zogen sich freilich den Unmut viele Straßenverkehrsteilnehmer zu, die im Stau standen.
Am 8. Oktober 2026 informierte das VG schriftlich die Medien, darunter den „Landboten“, über das Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist. Geklagt hat die Bundesrepublik Deutschland, die Kosten wegen des Einsatzes von Personal und Fahrzeugen der Autobahn GmbH des Bundes im Rahmen einer Sperrung von Autobahnabfahrten geltend machen möchte. Nach Auffassung des Bundes sollen die Klimaaktivisten das Geld für den Einsatz zahlen, da sie ja für den Stau von Fahrzeugen verantwortlich waren. Laut Berichten unter anderem des „Gießener Anzeigers“ und der „Gießener Allgemeinen“ vom 9. Oktober 2026 handelt es sich um einen Betrag von 448,75 Euro, den der Bund durch seine Klage erstattet bekommen möchte.
Die Bundesrepublik Deutschland als Klägerin unterstreicht, dass sie als Eigentümerin der Bundesautobahnen Inhaberin des Erstattungsanspruchs sei, wie es in dem Pressebericht des Verwaltungsgerichts heißt. Das Sperren von Autobahnauffahrten und Zufahrtswegen aufgrund von vorsätzlich herbeigeführten Hindernissen gehöre nicht zu den „kostenlosen“ Aufgaben der Autobahn GmbH des Bundes, argumentiert die Klägerin.
Es geht um Einsatzkosten
Aus der Pressemitteilung des VG geht hervor: Das Gericht hat entschieden, dass der Bund keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten für den Einsatz von Personal und Fahrzeugen der Autobahn GmbH des Bundes zur Sperrung von Autobahnabfahrten hat. Das VG führt aus, dass diese Kosten das Vermögen der Autobahn GmbH des Bundes selbst betreffen und nicht das der klagenden Bundesrepublik Deutschland.
Begründung des Gerichts
Die Autobahn GmbH des Bundes sei eine rechtlich selbständige juristische Person des Privatrechts, welche zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über eigene Finanzmittel verfüge und auch für das Finanzmanagement der Bundesstraßen zuständig sei. Die der Autobahn GmbH des Bundes zur Ausführung übertragenen Bundesaufgaben beinhalteten unter anderem die Verkehrssicherungspflicht für Autobahnen. Dazu zählten auch die Absperrmaßnahmen. Im Außenverhältnis sei die Autobahn GmbH des Bundes für die Beschaffung und Verwendung der Mittel zur Aufgabenerfüllung zuständig; damit erfolge auch die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im eigenen Namen.
Kein Substanzschaden an der Autobahn
Bei dem Protest sei es zu keinem Substanzschaden an der Autobahn gekommen und die Nutzung der Autobahn sei nur kurzfristig eingeschränkt worden, wird seitens des Gerichts hervorgehoben. Die Klimaaktivisten haben nun vorerst einen juristischen Teilerfolg erzielt, was die Kostenfrage betrifft. Es wird aber sicherlich im Nachgang zu dem Protest noch weitere juristische Verfahren geben.
Titelfoto: Klebeproteste durch Aktivisten gibt es nicht nur in Gießen. Das Foto zeigt eine Straßenblockade am Berliner Hauptbahnhof 2022. (Foto: Wikipedia, Stefan Müller)