HÜHNERPEST

Besondere Schutzmaßnahmen

Zum Thema Geflügelpest gibt es weitere wichtige Informationen. Sie werden in Presseberichten des Landkreises Gießen und des Regierungspräsidiums Gießen erläutert.  Es geht um Schutz für Tiere und Menschen.

Erläuterungen des Landkreises

Nach dem Ausbruch der Geflügelpest in einem Betrieb in Rockenberg im Wetteraukreis sind auch Haltungen in angrenzenden Gebieten im Landkreis Gießen von besonderen Schutzvorkehrungen betroffen. Rund um den Ort des Ausbruchs gilt eine sogenannte Überwachungszone mit zehn Kilometern Radius. In diese Zone fallen auch Teile von Hungen, Langgöns, Lich, Linden und Pohlheim. Das genaue Gebiet ist online einzusehen über eine interaktive Karte im Tierseucheninformationssystem (TSIS) des Friedrich-Löffler-Instituts unter https://t1p.de/qpnfy, schreibt die Pressestelle des Landkreises Gießen.

Alle Vogelhaltungen in diesem Gebiet unterliegen einer besonderen Überwachung und werden zum Teil kontrolliert. Es dürfen ohne Ausnahmegenehmigung keine Vögel, deren Eier oder deren Fleisch aus Betrieben aus der Überwachungszone gebracht werden. Auch Gülle (einschließlich Mist und benutzte Einstreu) aus diesen Betrieben darf nicht auf Felder ausgebracht werden. Das Veterinäramt des Landkreises Gießen hat eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt seit dem 18. November 2025 und ist im Wortlaut nachzulesen unter lkgi.de/aktuelle-tierkrankheiten/#gefluegelpest. Dort gibt es auch weitere Informationen.

Die Gebiete innerhalb des blauen Kreises fallen in die Überwachungszone. (Quelle: Landkreis Gießen).

Wie man der Gefährdung vorbeugt

Im gesamten Landkreis Gießen gelten weiterhin die allgemeinen Regelungen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Geflügelpest, die bereits Ende Oktober in Kraft getreten sind. So müssen alle Vogelhaltungen im Landkreis ihre Tiere in geschlossenen Ställen oder unter geeigneten Abdeckungen halten, um einen Eintrag des Geflügelpest-Virus durch Wildvögel zu verhindern. Die Pflicht zur Aufstallung wird in den Gebieten, die in die Überwachungszone des Ausbruchs im Wetteraukreis fallen, erweitert: Hier gilt zusätzlich auch das Aufstallungsgebot für Tauben. Kreisweit sind außerdem die sogenannten Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Darunter fallen Hygiene- und Schutzvorkehrungen, die einen Eintrag des Erregers von Wildvögeln auf gehaltene Vögel verhindern sollen. 

Erläuterungen des RP Gießen

Das Regierungspräsidium Gießen schreibt, es müssen auch tote Vögel eingesammelt werden, die der sogenannten Geflügelpest zum Opfer gefallen sind. Dafür hat das Regierungspräsidium per Verfügungen bereits einen klaren Handlungsrahmen festgelegt, der ein schnelles und entschlossenes Handeln ermöglicht. Es ist aber unvermeidbar, dass Einsatzkräfte der Veterinärämter sowie Helferinnen und Helfer bei dieser Arbeit mit erkrankten oder verendeten Vögeln in Berührung kommen. Da sich das Virus bei infizierten Tieren in hohen Konzentrationen in allen Körperteilen und Ausscheidungen befindet, sind besondere Schutzmaßnahmen unerlässlich, wie das zuständige Arbeitsschutzdezernat im RP Gießen berichtet. 

Thema Ansteckungsgefahr für Menschen

Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Schutzmaßnahmen anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen. „Die Ansteckungsgefahr für Menschen ist zwar gering, aber nicht gänzlich ausgeschlossen“, sagen die Fachleute im RP Gießen. Denn die Übertragung von Vogelinfluenzaviren vom Tier auf den Menschen ist nicht sehr effektiv, das bedeutet für den Menschen nicht sehr infektiös, so die Angabe des Robert-Koch-Institutes. Wenn eine solche Infektion aber doch stattfindet, kann es auch zu schweren Erkrankungen führen.

Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten

Eine wichtige Maßnahme ist das Vermeiden der Freisetzung von Staub und Aerosolen, da diese das Virus transportieren. Empfohlen wird deshalb das Besprühen der Kadaver mit einem geeigneten Desinfektionsmittel, bevor diese bewegt werden. Zudem sollten nach Möglichkeit Greifzangen sowie reißfeste und flüssigkeitsdichte Kunststoffsäcke eingesetzt werden.

Der bundesweit tätige Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat Empfehlungen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen mit diesem speziellen Influenzavirus herausgegeben. Als persönliche Schutzausrüstung wird im Anhang der ABAS-Empfehlung genannt: Einmal-Overall (konkret: Kat III, Typ 4-B oder höherwertig), eine partikelfiltrierende Halbmaske (FFP3) mit Ausatemventil, eine Schutzbrille, enganliegend und mit Seitenschutz (für Brillenträger ist eine Korbbrille geeignet), zwei Paar Schutzhandschuhe (äußere gegebenenfalls mit langen Stulpen) und Gummistiefel. Darüber hinaus wird eine vollständig abdeckende Kopfbedeckung wie eine Kapuze empfohlen. Für das Bergen toter Wasservögel in Flachwasserbereichen sollten Wathosen und beim Einsatz von Booten Rettungswesten zur Verfügung gestellt werden.

Zum Verhalten von Spaziergängern

Selbstverständlich sollten auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer entsprechend geschützt werden. Hier sind die behördlichen Einsatzleitungen gefragt. Personen ohne geeignete Schutzausrüstung sollten entweder ausgestattet oder von den Einsätzen ferngehalten werden.

Spaziergänger, die auf verendete Vögel treffen, sollten nach Möglichkeit Abstand halten und die Veterinärbehörde des jeweiligen Landkreises über den Fund informieren.

Die Empfehlungen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen mit diesem speziellen Influenzavirus vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe sind zu finden unter: https://www.baua.de/DE/Die-BAuA/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/pdf/Gefluegelpest

Die drei Allgemeinverfügungen sind auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ zu finden:https://rp-giessen.hessen.de/ansprechen/oeffentliche-bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachungen-suche/seuchenbekaempfungsmassnahmen-vogelgrippe.

Titelbild: Mehrere Tierarten sind gefährdet. (Archivfoto: Jörg-Peter Schmidt)

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