GEFLÜGELPEST

Auch Störche sind gefährdet

Geflügelhaltungen im Landkreis Gießen müssen zum Schutz vor der Geflügelpest verpflichtend die sogenannten Biosicherheitsmaßnahmen umsetzen. Sie dienen dem Schutz vor einem Kontakt gehaltener Vögel mit Wildvögeln. Dies regelt eine Allgemeinverfügung, die am Donnerstag, 30. Oktober, im Kraft tritt.

Was jetzt Priorität hat

Geflügel muss jetzt in geschlossenen Ställen oder unter einer geeigneten Schutzvorrichtung gehalten werden, die einen Kontakt mit Wildvögeln und deren Ausscheidungen verhindert.  (Foto:Jörg-Peter Schmidt)

Geflügelhaltungen sind zudem aufgerufen, bereits jetzt die Aufstallung ihrer Tiere vorzubereiten. Dies wird in Kürze durch eine weitere Allgemeinverfügung zur Pflicht werden, schreibt die Pressestelle des Landkreises Gießen.

Wie in weiten Teilen Deutschlands und Hessens sind in den vergangenen Tagen auch im Landkreis Gießen tote Kraniche sowie ein Storch entdeckt worden, die mit dem Geflügelpest-Erreger infiziert waren. Das Friedrich-Löffler-Institut für Tiergesundheit bestätigte nun den Nachweis des hochansteckenden Erregers H5N1 bei zwei Kranichen, die vergangene Woche bei Hungen-Utphe gefunden worden waren. „Oberste Priorität hat nun, eine Einschleppung des Virus in Geflügelhaltungen zu verhindern“, erklärt Hauptamtlicher Kreisbeigeordneter und Dezernent Christian Zuckermann.

Bitte Hygienemaßnahmen beachten

Zu den verpflichtenden Biosicherheitsmaßnehmen gehört unter anderem die strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung. Stallungen dürfen nicht mit Straßenkleidung und Straßenschuhen betreten werden. Hygienemaßnahmen sind zu beachten. Betriebsfremde Personen dürfen Stallungen nicht betreten. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, müssen unzugänglich für Wildvögel aufbewahrt werden. Die Allgemeinverfügung im Wortlaut sowie weitere Informationen sind unter lkgi.de/aktuelle-tierkrankheiten/#gefluegelpest nachzulesen.

Kontakt mit Wildvögeln vermeiden

Die Pflicht zur Aufstallung wird folgen. Das bedeutet: Geflügel muss in geschlossenen Ställen oder unter einer geeigneten Schutzvorrichtung gehalten werden, die einen Kontakt mit Wildvögeln und deren Ausscheidungen verhindert. 

Die beschriebenen Schritte gelten für alle Geflügelhaltungen, auch für Kleinst- und Hobbyhaltungen.

Das Veterinäramt weist darauf hin, dass Geflügelhaltungen grundsätzlich angemeldet werden müssen. Anmeldungen und Registrierungen sind erforderlich beim Veterinäramt selbst, bei der Hessischen Tierseuchenkasse (HTSK) und dem Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht (HVL). Informationen sowie die Möglichkeit zur Online-Bestandsanzeige gibt es unter www.lkgi.de/aktuelle-tierkrankheiten/.

Tote Wildvögel nicht anfassen

Wer einen toten Wildvogel entdeckt, sollte diesen nicht berühren, Abstand halten und das Veterinäramt informieren. Betroffen sind neben Kranichen auch Störche, Schwäne, Enten, Gänse und Greifvögel. Tot aufgefundene Singvögel oder Tauben sollten nur dann gemeldet werden, wenn mehrere tote Vögel dieser Arten an einem Ort gefunden werden.

Auch Hunde sollten von toten Vögeln ferngehalten werden. Die Geflügelpest ist für Hunde zwar nicht gefährlich, Hunde können aber zu einer Verschleppung des Virus beitragen. In Naturschutzgebieten ist grundsätzlich eine Leinenpflicht für Hunde zu beachten. Titelbild:

Das Veterinäramt ist zu erreichen unter Telefon 0641 9390-6200, E-Mail: poststelle.avv@lkgi.de

Titelbild: Störche im Flug: Auch sie können von der Geflügelpest betroffen sein. (Foto: Wikipedia, Hobbyfotowiki)

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